für Mißheirath erklären wollten, die Bestätigung verwei-gerte.*')
s 70.
4) Fortsetzung. Die Ansicht des Herrn Professor Hefftcr in Berlin.
Sollte es an der Hinweisung auf die vorerwähnten no-torischen und unumstößlichen Thatsachen an sich nicht genügen,sollte etwa noch das Bernsen auf eine literärische Autoritätzur Bekräftigung der Thatsache für nvthig erachtet werden,daß bis zum Ende des XVII. Jahrhunderts, somit bis un-mittelbar vor dem Meiningen'schcn Successivnsfallc undder Abfassung der dadurch veranlassten Wahlcapitulation von1742 kein gemeines deutsches Herkommen bestand undbestehen konnte, wonach Ehen reichsständischcr Männer mitbürgerlichen Frauen eine (gemeinrechtlich) notorisch un-streitige Mißheirath gewesen wären, so wird wohl den streng-sten Anforderungen, welche ein Gegner machen könnte, dadurchgenügt sein, wenn man darauf verweiset, wie sich der lite-rärisch Bedeutendeste unter den Wortführern der Herren Recla-manten, Herr Professor Hefster in Berlin, in seiner Schriftüber die Abstammung des fürstlich Löwcnstcin-Werthei-mischen Hanfes*'*) S. 87 und 38 über diese Thatsache aus-gesprochen hat. Derselbe sagt daselbst:
„Befragt man nun noch die deutschen Rechtskundigen jener„früheren Zeiten, so wird man bei ihnen, ungeachtet der
Vcrgl. meine Schrift über Mißhcirathcn S, 8t; auch das Pözl-sche Gutachten S. 73 hat hiervon mehrere Beispiele beigebracht. Sehrbelehrend ist hierüber der L ö w c n st c i n-W crt h c i m i sch c Fall, indemder Graf Karl Ludwig sich wenige Tage nach Abfassung der Wahl-capitulation von 1742 mit einer Fräulein von Stricicz vermählt hatte,und der Retchshofrath doch durch Mandate ohne Clauscl 1751 und 1752diese Gemahlin und deren Kinder „im Besitz des malrimonii ueqnslis,sammt Titel, Wappen, Rang, Succession der Kinder und a ll c» übri-gen ell'oetibus, wie dieselben Namen haben" gegen das Andringen derLöwcnstcintschcn Agnaten schützte. Pütter, Mißheirathcn, S. 3W.
5") Votum eines norddeutschen Publicistcn u. s. w. Halle 183,8.