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tig notorische Mißheirath gewesen wäre? ") Ucberzeugtman sich demnach ans den eben angeführten unumstößlichengeschichtlichen Thatsachcn, daß das römische und canonischcRecht nicht etwa durch ignorantc und unpassende Anwendungein angeblich uraltes deutsches Rcchtsinstitut mit dem Unter-gänge bedroht, sondern daß sie sich vielmehr auf das Ge-naueste dem ächten, ursprünglichen und unverfälschten deut-schen Rechte angeschlossen hatten und gerade in dem Grund-satze, daß unter den verschiedenen Klassen der Freien keineMißheirathen vorkommen können, mit demselben auf das Ge-naueste übereinstimmten, und daß somit die Romanisten des XVI.u. XVII Jahrhunderts das ächte deutsche Recht, wenn gleich inromanistischc Argumente eingehüllt, wirklich bewahrt undpraktisch erhalten haben, so ist eS doch gewiß dasAeußerstc, was man, ohne der Geschichte geradezu ins Gesichtzu schlagen, zugeben kann, daß das als gemeines Reichs-recht, aber auch nur das als solches galt, daß, abgesehenvon den Ehen mit unfreien Frauen, sich in den einzel-nen reichsständischcn Häusern, aus Rücksicht auf ihreFamilicuinteressen, Mißhcirathsgrundsätze hinsichtlich der Ehenmit Frauen von anderem Adel oder vom Bürgerstandc durchFamilicnherkommcn oder Familicnstatu ten bildendurften und sich auch, jedoch durchaus nicht gleichför-mig, in vielen rcichsständischcn Familien gebildet haben.Ueberdics war notorisch selbst die Autonomie der reichs-ständischen Familien in der Bildung eines solchen Familien-Herkommens oder solcher Familicnstatutcn nichts wenigerals unbeschränkt, und namentlich stehet fest, daß derKaiser regelmäßig solchen Hausgesetzcu, welche die Ehe einesrcichsständischcn Herrn mit einer Frau von anderem Adel
Dic Begründung dicser geschichtlichen Thatsachcn findet sich inmeiner vorerwähnten Schrift über Mißhcirathcn.
Vcrgl. hierüber meine Schrift über Mißhcirathcn, § 4. § 17,§ 2g u. folg. —