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nach dem uralten, urgermanischen Rechte entschieden keineMißheirathcn unter den verschiedenen Klassen der Freien gab,daß namentlich dieser Grundsatz noch im XIII. Jahrhundert nachdem Sachsenspiegel im ganzen Norden von Deutschland galt,und daß derselbe Grundsatz unverbrüchlich in der gleichzeitigenReichspraxis und in den kaiserlichen Rcscriptcn aus demXIII, Jahrhundert festgehalten wurde; wenn man sodann fer-ner weiß, daß die ersten Versuche, Ehen des Herrcnstandesmit bürgerlichen oder ritterlichen Frauen als Mißheirathenzu behandeln, nur als Versuche einiger, insbesondere süd-deutscher (alamanischer) Geschlechter erscheinen, eine parti-kuläre Gewohnheit zu begründen, und daß diese Gewohn-heit noch im XV. Jahrhundert als eine particuläre alama-nische bezeugt und von den Publicisten jener Zeit als eine„unvernünftige" Gewohnheit verworfen wurde; wennman endlich auch das sich in das Gedächtniß ruft, was dasPvzl'sche Gutachten selbst S. 53 — hierin ganz mit unsererAnsicht übereinstimmend — weitläufig auseinandersetzt und ein-räumt, daß die ge sammle Jurisprudenz des XVI. undXVII. Jahrhunderts in der Ehe eines Reichs stand es undeiner bürgerlichen Frau keine Mißheirath sah, und daßdie Praxis des kaiserlichen Hofes, und sogar hinsichtlich einesin der eigenen kaiserlichen Familie vorgekommenen Falles, voll-kommen mit dieser Jurisprudenz übereinstimmte") — so mußman sich wohl die Frage auswerfen: wann und wie sich denndas gemeine deutsche Herkommen gebildet habensolle, nach welchem in der ersten Hälfte des XVIII. Jahr-hunderts, zur Zeit des Meiningen'schen Falles und 'derAbfassung der Wahlcapitnlation von 1742, die Ehe einesReichsstandes mit einer bürgerlichen Frau eine unstrci-
macht, auf welche daher hier verwiesen wird, um Wiederholungen des dortGesagte» zu vermeiden. —
6) Die Ehe des Erzherzogs Ferdinand, Sohnes des Kaisers Fer-dinand I. mit der Philippinc Weiser; siehe darüber meine Schrift:lieber Mißheirathen, S. 3l u. folg.