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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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141
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dcrn daß das kaiserliche Standeserhohungsrecht und wasdamit zusammenhängt nur für den Fall beschränkt und bezie-hungsweise ausgeschlossen wurde, daß nach dem bisherreichsrechtlichen Begriffe eine unstreitig notorische Miß-heirath vorlag. Dies ist der Grund, warum nicht etwaerst die neuesten Verthcidiger des dermaligen Besitzers vonKnip Hausen (wie das Pozl'schc Gutachten S. 90 zu ver-stehen gibt), sondern schon die älteren, und zwar die streng-sten Publicisten aus der Rcichszcit, wie Pütt er, ausdrück-lich den Grundsatz aufstellten, daß in der Lehre von derMißhcirath alles von dem Herkommen der einzel-nen Häuser abhänge.*') Diesen Satz sprach somit einRechtögelehrtcr aus, der in seinem Werke über Mißhcirathenbekanntlich von der geschichtlich ganz unwahren Behauptungausging, daß die Mißhcirath ein uraltes, urgermanischeöRcchtsinstitut des deutschen Fürstcustaudcs, daß dessen Gel-tung nur eine Zeit laug durch die Einflüsse der Romanisten-schule verdunkelt worden, und daß es erst dem XVIII. Jahr-hundert gelungen sei, dieses Rechtsinstitut wieder zu Kraftund Ehren zu bringe».*"'-) Wenn man nun aber weiß, daß es

^) Püttcr, Mißhcirathen, S. 409, 410. Ganz hiermit überein-stimmend hatten bei der Abfassung der Wahlcapitulation von 1730 Bran-denburg, Braun schweig und Sachsen den weiteren Zusatz vorge-schlagen da sie wohl voraussahen, daß das gewünschte Regulativ nichtso bald zu Stande kommen werde:indessen aber Uns nach den Haus-und Gcschlcchtsvcrträgcn genau richten, dieselben unweigerlich bestätigenund weder selbst, noch durch de» Reichöhofrath willkührltchc Ent-scheidungen zu geben." Dieser Zusatz wurde nur darum abgelehnt,weil man vorerst noch eine Prüfung der Hauövcrträge für nothwcndig hieltund den Kaiser zu deren Bestätigung nicht unbedingt verbinden wollte.Häbcrlin, pragmatische Geschichte der neuesten Wahlcapitulation. Leipzig1792. S. 297, 301, bemerkt ausdrücklich hierzu, daß alsonoch keinRcichsgcsctz vorhanden sei, welches bestimme, was für Heirathcn für Miß-hcirathen zu halten seien, aber eben deswegen suche man in HauSverträgcnsolchen Streitigkeiten vorzubeugen."

Die Nachmessung der Jrrthümer in den geschichtlichen Grund-lagen des Püttcr'schen Werkes über Mißhcirathen hat sich besondersmeine Schrift: lieber Mißhcirathen. Stuttgart 1853, zur Aufgabe ge-