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Beweis geliefert, indem sie bekanntlich den — freilich ganz miß-lungenen Versuch — gemacht haben, die Frau Mutter desdcrmaligcn Besitzers der Herrschaft Kniphauscn für eineLeibeigene auszugeben.")
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3) Erörterung des wahren Begriffes von unstreitig notorischer Misthcirathim Sinne der Wahlcapttulation srt. XXII. § 4.
Es stehet nun aber unbestreitbar fest, daß die Wahlcapi-tulation von 1742 srt. XXII. Z 4 nicht nur nicht definirt hat,was eine unstreitig notorische Mißheirath sei, sonderndaß vielmehr die hierin liegende Unbestimmtheit sofort bei derAbfassung dieser Stelle so sehr gefühlt worden war, daß so-gleich nach dem Wahlacte am 14. Februar 1742 ein kurfürst-liches Collegialschreiben an den Kaiser erlassen wurde, worindie Kurfürsten auf die Errichtung eines „eigentlichen Re-gulativs derer dafür zu haltenden Mißheirathen"drangen."") Diese Unbestimmtheit dauerte aber bis zur Aus-losung des deutschen Reiches fort. In die Wahlcapitnlationdes letzten deutschen Kaisers, Franz II., von 1790 wurde da-her noch der Zusatz aufgenommen: „So viel aber die nocherforderliche nähere Bestimmung anbetrifft, was eigentlichnotorische Mißheirathen setzen, wollen Wir den zu einem dar-über zu fassenden Regulativ erforderlichen Reichsschlnß bald-möglichst zu befördern Uns angelegen scyn lassen." Es istdaher von jeher von den ausgezeichnetesten Pnblicisten aner-kannt worden, daß durch die Wahlcapitnlation von 1742 ansich nichts an dem bis dahin bestandenen Miß Heiraths-begriffe und Mißheirathsrcchtc geändert — daßkein neuer Mißheirathsbegriff reichsgesctzlich aufgestellt, son-
5) So wird z. B. noch in der unter Mitwirkung Hefstcr's (1849Berlin) erschienenen Schrift: „die gegenwärtige Lage des Aldcnburg-Bentinck'schen Rechtsstreites" S. 136 wahrheitöwidrig die Sara Mar-garetha GerdeS als „leibeigener Geburt" bezeichnet. Das Jenaer Ur-theil S. 83 verwirft dies aber auf das Bestimmteste. —
Pütter, Mißheirathcn, S. 239, Note.