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2) Nachweis, daß unter unstreitig notorischer Mißhcirath nicht nothwcndigdie Ehe eines Herrn von hohem Adel und einer Fra» des Bürger- oderBauernstandes zu verstehen ist.
Das Pozl'schc Gutachten S. 89 glaubt sodaun den Streitdarüber, ob die Ehe eines reichsständischen Herrn mit einerFrau vom dritten Stande eine Mifiheirath sei oder nicht, mitder Frage rein durch - und abgeschnitten zu haben: „wo solltedie Mifiheirath zu finden sein, wenn die Ehe eines Herrn deshohen Adels mit einer Bürgerlichen oder gar mit einerBäuerin eine solche nicht wäre?" — Abgesehen aber davon,daß es ein grosser Unterschied ist, ob es sich nur von einerunstandcsmäfiigen d. h. standesungleichcn Ehe überhaupt, oderVon einer unstreitig notorischen Mifiheirath handelt, vonwelcher letzteren hier allein die Rede sein kann — abgesehenferner davon, dast, wie alsbald gezeigt werden wird, dasWort „hoher Adel" in einem sehr verschiedenen Sinne ge-nommen wird und eine Bäuerin im Rechte nicht um das Min-deste hinsichtlich der Mifihcirathsfrage tiefer steht, als eine Bür-gerliche, so wäre jene Frage, wenn es auf nichts Anderesankäme, sehr einfach dahin zu beantworten: daß zu der Zeit,als die Wahlcapitulation von 1742 abgefaßt wurde, noch eingroßer Thcil des deutschen Bauernstandes sich in der Leibeigen-schaft befand, und daß daher eine notorische Mißhcirathallerdings, und zwar in einem ganz unstreitigen Sinucvorhanden war, wenn man auch die Ehen von hochadelichcnMännern mit bürgerlichen Frauen nicht als notorische Mifi-heirath betrachtete — nämlich die Ehen hochadclicher Männermit unfreien Frauen. Daß dieser Fall wirklich unter denBegriff unstreitig notorischer Mißheirath gehörte, daßalso dieser Begriff nicht inhaltslos sein würde, wennauch die Ehen hochadclicher Männer mit bürgerlichen Frauengar nicht darunter zu rechnen sind, ist an sich klar undnnlängbar. Dafür aber, daß ein solcher eingeschränkter Begriffvon unstreitig notorischer Mißheirath auch jetzt noch ein wirk-lich praktischer ist, haben die Herren Reklamanten selbst den