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Regel ,,surs iwscit curia" von dcm Gerichte selbst die rich-tigen Grundsätze bei seiner Entscheidung zu Grunde zu legensind. *) Ucbcrdics erklärt sich recht gut, wie die früheren Sach-walter bes dcrmalige» Besitzers dazu kommen konnten, derMifihcirathsfragc in Bezug auf reichsständische Familien oderhohen Adel wenig Gewicht beizulegen, und anstatt auch dieseFrage mit Gründlichkeit zu prüfen, sich ohne weiteres einerzwar sehr verbreiteten, aber nichts desto weniger ganz unrichti-gen Meinung anzuschließen. Das Vcrthcidigungssystcm, wel-ches die früheren Vertheidigcr des dermaligcn Besitzers aufge-stellt hatten, beruhte nämlich zum Theilc darauf, daß sie denhohen Adel der Familie Bcntinck durchaus in Abrede stellten;und daß sie daran — abgesehen von der nachher noch beson-ders nachzuweisenden materiellen Richtigkeit dieser Behaup-tung — vom adv vca torischen Standpunkte aus völligRecht gethan, hat der Erfolg bewiesen, indem das JenaerUrtheil diese Vertheidigung als vollkommen begründet aner-kannte, und demgemäß auch aussprach, daß die gräfliche Fa-milie Bcntinck nach den Grundsätzen des Rcichsstaatsrcchtsnicht zum hohen Adel gehöre. Es erhellet hieraus, daßes für die prozessualische Vertheidigung in der ersten Instanzganz gleichgültig war, wie die Sachwalter oder das er-kennende Gericht über die Unstandesmäßigkcit der Ehe einesReichsstandcs oder Herrn von hohem Adel mit einer bürger-lichen Frau dachten. Diese Frage hat erst seit dem Bundes-beschlnß von 1845, welcher die Familie Bcntinck als zumhohen Adel gehörig anerkennt, Bedeutung, aber auch das nurunter der Voraussetzung, daß das in zweiter Instanz erkennendeGericht diesem Bundesbcschlusse einigen Einfluß ans die recht-liche Entscheidung der Sache zuerkennen würde.
Langt, unics Loä. Iii guse clesunt sävoestis partium, stwexsupplest (2, It). „IVon clubitsnilum est, ^uclicem, si guiä a litigatori-bus, vel sb bis, gui oegvtiis sclsistunt, minus tuerit «lictum, i<Z sup-plero et prokerre, quoä seist legibus et luri publica oonveuire."