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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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134
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Di, H

I

für den Bentinck'schcn Fall bezeichnet, weil dann die miteiner persona plebejg eingegangene Ehe ausdrücklich als einenotorische Mißheirath" bezeichnet wird,mithin der§ 4 Iii. XXII. Unserer kaiserl. Wahlcapitulation hier eintritt."

Es ist unverkennbar, daß die Absicht des P öz loschen-Gut-achtens dahin geht, durch die Beziehung auf diesen Fall dieBedeutung, welche der Isenburg ische Fall für den Ben-tinck'schcn Rechtsstreit haben muß, aufzuwiegen. Allein dasin dem Lipp e-Bisterfcld'schcn Falle ergangene kaiserlicheReskript vom 25. September 1786 ist nichts Anderes, als einejener bekannten kaiserlichen Verfügungen, wie sie in dem rcichs-hofräthlichcn Rescriptsprozessc jederzeit vorkamen. *) Wie esaber mit der Lippe-Bisterfcldischcn Succcssion weiter gegangen,ob sich der Graf L. H. von Lippe-Bisterfeld bei diesem Re-skripte beruhiget hat, oder was sonst noch in dieser Sache weitergeschehen, ist zur Zeit nicht bekannt. Wie dem aber auch seinmag, so ist soviel offenbar, daß das in der Lippe-Bi ster-feld'schcn Sache ergangene kaiserliche Reskript vom 25. Sep-tember 1786 auf die Entscheidung des Bentinck'schcn Suc-cessionsstrcites keinen Einfluß haben, ja nicht einmal eine Analogiehierfür abgeben kannz denn in dem Lippe-B ister feld'schcnFalle handelte es sich nach ausdrücklicher Angabe des Reskriptsum einuraltes reichsständisches graflich es Haus."Mit der gräflich Bentinck'schcn Familie hat es aber eineganz andere Bewandtnis?, wie später näher gezeigt werden wird,indem hinsichtlich derselben nicht außer Acht zu lassenist, daß ihr Stammvater auf mütterlicher Seite, An-ton I., von dein sie ihr Recht aus Kniphauscn ableitet, einunehelicher Sohn eines Grafen von Oldenburg ist, dererst durch kaiserliche Standescrhvhung (1651) in den Frei-herrnstand, und (1653) in den Retchsgrafenstand versetzt wurde.Dieser Graf Anton, Freiherr von Aldenburg, stand daherzu dem uralten, reichsständischen, gräflichen HauseOldenburg, dessen Ebenbürtigkeitsrcchte die Wahlcapitnla-tion von 1742 ebensogut zu schützen hatte und schützen wollte,

^) Siehe oben § 56, S. 110, Note