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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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als die der uralten reichsständischen Hänser Sachsen-Mei-ningen, Lippe-Bistcrfcld u. s. w., ganz in demselbenVerhältnisse, wie die (jedenfalls doch wenigstens ehelich ge-borncn) Sohne des mit dem Fürsten Ludwig von Nassau-Saarbrücken vermählten Dienstmädchens, Katharina Mar-garetha Kostin, die durch kaiserliche Standeserhohung (ge-rade so wie AntonI. von Aldenburg) zuerst zu Reichsfreienund dann zu Grafen von Ottwciler erklärt worden waren.Von diesen Grafen v. Ottweiler berichtet aber das Pozl'scheGutachten selbst S. 77 und 78 mit großer Befriedigung, daßein kaiserliches Rescript vom 13. August 1787 denselben, ih-rer gräflichen Standeserhohung ungeachtet, unter-sagt hat, sicheiniger Successionsfähigkeit odersonstiger Vorzüge des fürstlichen Hauses Nassauanzumaßen", woraus sich mit unumstößlicher Gewißheit er-gibt, daß die Kinder aus dieser Ehe, obschon sie Grafen v.Ottweiler blieben, doch offenbar nicht das Recht derE b e n b ü r t i g k e i t mit denuralten reichs ständ i-schen Häusern" und keine Ansprüche auf Behandlung nachden Grundsätzen der Wahlcapitulation von 1742, Art. XXII,,Z 4 hatten, und wenn sie solche hätten erheben wollen, nachder Theorie des'Po zl'schen Gutachtens selbst durch kaiserlicheReskripte sine clausula hätten abgewiesen werden müssen. Das-selbe gilt von den Grafen von Bärenfeld, den Söhnendes Fürsten Karl Friedrich von Anhalt-Bernburg und derWilhclmine Charlotte Nüßler, und ihrer Stellungzu dem altfürstlich Anhaltischcn Hause, welche Familiedas Pozl'sche Gutachten S. 76 nach Püttcr, MißhcirathenS. 298, ebenfalls mit großer Befriedigung unter den noto-risch nicht für ebenbürtig geltenden Grafcnhäusern auf-führt, ohne zu bedenken, daß sich der Graf Anton I.,Freiherr von Aldenburg, ganz in demselben, ja seiner un-ehelichen Abstammung wegen in noch ungünstigerem Ver-hältnisse befindet.'>-)

5) Daß der Adel der Mutter deren unehelichem Sohne nicht nützenkann, bedarf wohl nicht erst einer Ausführung.