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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
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eines besonderen Familienherkommens oder Familienstatuts vor-geschützt werden konnte, nach welchem Ehen mit bürgerlichenFrauen nicht als Mißheirathen zu betrachten wären. Es istaber überdies? in dein ersten der hierher gezogenen Fälle, indem Meiningcn'schen Falle, notorisch, daß nach den kaiserlichenReskripten vom Jahr 1744, wodurch den vom Herzog An-ton Ulrich mit der Philippine Schurinannehelich erzengten Kindern die Successionsfähigkeit abgespro-chen wurde, noch ein weiteres Verfahren an dem Reichstage,und zwar in Folge des vom Herzoge Anton Ulrich selbstergriffenen Rechtsmittels des Rccurscs, stattgefundenhat, welches nach der Verfassung des Reiches für ein wirklichesprozessualisches Verfahren geachtet werden mußte, wie oben§ 62 nachgewiesen worden ist. Insbesondere ergibt sich ausdem, im Pvzl'schen Gutachten S. 75 selbst angeführten Wort-laute des auf den Recurö des Herzogs Anton Ulrich er-gangenen Reichsgutachtcns vom 24. Juli 1744 vollkom-men klar, daß dasselbe den Recurs des Herzogs nicht alsunstatthaft, sondern als unbegründet, und zwar mitder bekannten, unter solcher Voraussetzung gebräuchlichen ci-vilprozessualischen Urth eilsformel abgewiesen hat,daß des Herzogs zu Sachscn-Mciningen Durchlaucht mit Ein-gangs erwähntem recursu ein für allemal zur Ruhe zuverweisen sei" und erst nachdem dies ausgesprochen, undalso in voller civilprozessualischer Form auf das letztmöglicheRechtsmittel in letzter Instanz definitiv erkannt worden war,wurde der Kaiser, weil der Reichstag seine Entscheidung nichtselbst als Urtheil verkünden und vollziehen konnte, ersucht, daszu thun, was sich nunmehr nach Erschöpfung des letztenRechtsmittels rechtlich von selbst verstand, und in jeder Civil-prozeßsache ebenso von selbst versteht, nämlich dein Herzogeeinig weiteres Gehör nicht zu verstatten."

Ein besonderes Gewicht legt aber das Pvzl'sche GutachtenS. 77 auf die Mißheirathssache des Grafen Ludwig Heinrichzu Lippe-Bisterfeld, indem es das darin ergangene kai-serliche Rescript vom 25. September 1786 als besonders wichtig