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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
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in den Fällen, in welchen eine notorische Mißheirath vor-lag, den Kindern durch Standeserhvhung keine Succcssions-fähigkeit mehr verleihen konnte und durfte, und daß auch dieReichsgerichte solche Kinder nicht mehr für successionsfähig er-kennen durften, wenn vor ihnen über deren Successionsfähigkeitprozessirt wurde.

4) Fortsetzung, insbesondere Nachweis, daß der Lippe-Bisterfcld'schcFall keine Analogie für den Bcntinck'schen Fall darbietet.

Das Pvzl'sche Gutachten, welches überhaupt darauf ab-zielt, den Mißheirathssachcn den Charakter von Justizsachenabzusprechen und sie als reine Vollziehuugsgegenstände undsomit als Sachen darzustellen, über welche zur Reichszeit dieVerfügung lediglich der politischen Gewalt zustand, behauptetsodann S. 79 insbesondere von der Zeit nach Abfassung derWahlcapitulation von 1742, daß da, wo der Thatbestand, d. h.die Ehe eines Herrn von hohem Adel mit einer Nichtadclichen,constatirt war, jede weitere Verhandlung nicht bloß über-flüssig, sondern sogar unstatthaft gewesen sei, und daß derKaiser, seiner Wahlcapitulation nach, ohne Zulassung Prozes-sualischer Weitläufigkeiten den Beschwerden gegen Eingriffenotorisch unberechtigter Personen abzuhelfen gehabt habe. Al-lein au dieser Behauptung ist nicht mehr richtig, als daß inMißheirathssachcn nach Abfassung der Wahlcapitulation von1742 ebensogut, wie vor derselben, der Rcscriptsprozcß einge-leitet werden konnte. Es war aber durch die Wahlcapitula-tion von 1742 nicht ausgeschlossen, daß nicht nach Lage desFalles noch ein weiteres Verfahren eintreten konnte, und diesergibt sich sogar aus den Fällen selbst, welche das Pvzl'scheGutachten S. 7377 zum BeHufe des Beweises seiner Be-hauptungen angeführt hat. Denn nicht nur ist von selbst ein-leuchtend, daß wenn man auch die im Pvzl'schcn Gut-achten aufgestellte Theorie für richtig halten könnte jedenfallsdoch in dem Falle ein weiteres Verfahren hätte stattfindenmüssen, wenn gegen ein kaiserliches Nescript die Behauptung