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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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denkbare, dessen bisher Jemand durch eine kaiserliche Stan-dcserhbhung fähig werden konnte nämlich um das Rechtder Theilnahme an der Reichöregierung im Gan-zen. Dieses Recht konnte der Kaiser von nun an nicht mehreinseitig gewähren, sondern was er unter dem beibehaltenenNamen der Rcichsstandschaft einem Standcserhöhten noch ge-währen konnte, war nur die Erlaubnis? zur Bewerbung umZulassung bei dem betreffenden reichsständischen Kollegium.Nur das blieb sonach stehen, daß das kaiserliche Zugeständ-niß der Neichsstaudschaft als vorausgängig nöthig war,damit sich Jemand auf dem Reichstage bei den betreffendenKollegien um Aufnahme melden konnte; es war aber dieseskaiserliche Zugeständnis?, die sogenannte Verleihung derRcichsstandschaft in den Fürsten- und Grafendiplomen, wesent-lich verschieden von dem kaiserlichen Decret, welches nachAnleitung der Wahlcapitulation Art. XXII. § 2, dann erfol-gen und die wirkliche Einführung des ncucrhvhtcn Fürsten oderGrafen anordnen konnte, wenn die Vorschriften des Art. I- § 5der Wahlcapitulation vorerst vollständig erfüllt worden waren.

Die Wahlcapitulation von 1742, Art. XXII. K 4, dagegenbeschränkt den Kaiser in ganz and erer Weise, nämlich nichtin Bezug auf ein allgemeines politisches Reichsintcrcssc, sondernnur im Privatinteresse der alten rcichsständischcn undinsbesondere der alten rcichsfürstlichen Geschlechter, wie diesaus dem im H 63 angegebenen Wortlaut der Wahlcapitulationvon 1742 hervorgeht.

Wie aber daraus, daß der Kaiser hiernach in zweierleiganz verschiedenen Richtungen hinsichtlich seines Standcser-hohungsrechtes reichsconstitutionsmäßig beschränkt worden ist,gefolgert werden könne, daß hierdurch für ihn das angeblicheunbeschränkte Selbstentscheidungsrecht in allen Sta-tus- und Mißheirathssachen der landesherrlichen Familien neubestätigt und gekräftiget worden sei, wird kein Un-befangener einzusehen vermögen. Alles, was hieraus, nament-lich aus der Wahlcapitulation von 1742, Art. XXII. § 4, ge-folgert werden könnte, beschränkt sich darauf, daß der Kaiser

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