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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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er wollte, zu verleihen, so wie zu genehmigen, daß der Neu-erhohte in ein reichöständischcs Colleg aufgenommen werde,noch unbedingt anerkannt. Aber diese Genehmigung solltevon nun au nicht mehr ausreichen, um Jemanden die Reichs-standschaft, d. h. Sitz und Stimme auf dem Reichstag, wirklichzu verschaffen; das Recht aber, von der vom Kaiser erlang-ten Genehmigung Gebrauch zu machen, sollte nunmehr lediglichvon dem Beschlüsse des Reichstags, und insbesondere desbetreffenden reichsständischcn Kollegiums abhänge». Die Kaiserkonnten demnach fortfahren und fuhren auch wirklich fort,nach wie vor, Reichsfürsteu- und Reichsgrascntitclmit Reichs-standschaft", d. h. mit der Erlaubniß,sich einem oder demanderen der rcichsständischen Kollegien beliebig beizugesellen",zu erthcilen. Allein diese Erlaubniß half jetzt dem Ncuge-fürsteten oder in den Grafcnstand Erhöhten nicht mehr zurwirklichen Reichsstandschaft, wenn es den rcichsständischen Kol-legien nicht beliebte, ihn aufzunehmen. Da die Prüfung derdinglichen Qualification des Bewerbers lediglich in dem Er-messen des betreffenden rcichsständischen Kollegiums lag, sokonnte dieses in keiner Weise von dem Kaiser zur Aufnahmeeines von ihm Neucrhöhtcn gcnvthigt werden. Dies sagt dieWahlcapitulatiou von 1653 und der jüngste Rcichsabschied(1654) § 197, ans das Bestimmteste, und dies war auch diewahre ratio 1eZi8: denn die Fürsten, und namentlich die Pro-testantischen, wollten nicht und konnten nicht wollen, daßder Kaiser (und beziehungsweise das ErzHaus Oesterreich)so, wie die Könige von England dahin gelangten, beliebigPairs zu crcircn und dadurch am Ende den Reichstag in einbloßes Parlament umzuwandeln. *') Es handelte sich daher1653 um das wesentlichste politische Recht, das höchste

^) Ausführlich handelt von der Einführung neuer Fürstenstinnucn imZahl 1653, und überhaupt von den großen Befürchtungen der protestan-tischen Fürsten wegen der häufigen Standcserhöhungen österreichischer ka-tholischer Landsasscn durch die drei F e rd i n a n d c - Püttcr, historischeEntwickelung der heutigen Staatsverfassung des deutschen Reichs, 2. Aufl.Thl. II., S. 250 folg.