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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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mehrere neugefürstete Häuser, auf demselben Reichstag von1653 mit Zustimmung des Kaisers Ferdinand III.,bereits practisch gehandhabt wurde, und daß der KaiserFerdinand III. selbst am Schlüsse dieses Reichstags in demReichsabschiede vom 17. Mai 1654 denselben Grund-satz als einen mit Einwilligung der Kurfürsten und übrigenRctchöstände auf diesem Reichstage von ihm angenommenenausdrücklich erklärt hat.

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3) Nachweis des Unterschiedes zwischen den Beschränkungen des kaiserlichenStandcöerhöhungsrcchtcs, welche in die Wahlcapitulationen von 1653 und1742 aufgenommen wurden, und zugleich Nachweis, daß hieraus nicht aufein unbeschränktes Selbstentschcidnngsrccht des Kaisers in MißhcirathSsachenzu schließen ist.

Es ist jedoch wohl zu bemerken, welcher große Unterschiedzwischen den Beschränkungen ist, welchen der Kaiser zuerst durchdie Wahlcapitulation von 1653, und welchen er sodann erstdurch die Wahlcapitulation von 1742 unterworfen wurde. Inersterer wurde das Recht des Kaisers, Titel jeder Art, so hoch

Vcrgl. das Bayerische Votum vom 4. Mai 1653, in 1. K. v.N eiern acta oomitisl. Ustisdon. 7om. I. p. 123; vcrgl. mit demBayerischen Votum vom 12. April 1653; cbcndas. S. 39.

Die sehr ausführliche Erklärung Kaiser Fcrdtnand'S III., wo»durch er gedachten Grundsatz als einen auf dem ganzen Verlaufe des Reichs-tags von 1653 1654 für practisch gültig geachteten bezeichnet, findetsich in dem Rcichsabschicde von 1654, § 197. Hierin wird ausdrücklichgesagt, daß diejenigen neuen Fürsten, die der Kaiser diesmal nochohnevorgehende Vollziehung der schuldigen Prästationcn, und insonderheit derim Reiche unmittelbaren Bcgüterung" in den Fürstcnrath introduciren ließ,von Niemand, wer der auch sei, über kurz oder lang, pro kxemplooder prnejusticio nicht annoch zu einiger Conscquenz gezogen, unddieses stonolicium sossionis et voti auf deren Erben und Succcsso-ren nicht ertendirt werden solle.... uud solle forthin ohne vorgehendeRcalcrfüllung aller nothwendigcn und bestimmten Requisiten, und in-sonderheit crstgemeldetcr Bcgüterung, und ohne der Kurfürsten undStände Vorwtsscn und Conscns keiner zu Session undStimmc im Fürstcnrath zugelassen werden."

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