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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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1653, und dies behauptet auch das Pözl'sche Gutachten aus-drücklich S. 166, und leitet daraus ab, daß dieses Diplomalso dem Grafen Anton I., Freiherrn von Aldenburg noch Rechtezu ertheilen vermocht habe, welche später von den Kaiserndurch ihre Grafendiplome unbestreitbar nicht mehr erthcilt wer-den konnten. Es findet sich jedoch die fragliche Beschränkungdes kaiserlichen Rechtes, neue Reichsstände zu machen, schon inder Wahlcapitulation des römischen Königs FerdinandsIV,,") die von demselben bei seiner Krönung zu Regcnsburgam 8. Juni 1653 beschworen werden mußte, und ist, wie allbe-kannt, in diese Wahlcapitulation von 1653 zuerst aufgenommenund hiernach in der Wahlcapitulation Kaiser Lc opoldö I. von1658 beibehalten worden. Es ist daher an sich ganz undenk-bar, daß der Kaiser Ferdinand III. wenige Tage nachdemunter seiner eifrigsten Mitwirkung die Wahlcapitulation seinesSohnes Ferdinand IV. errichtet worden war, und nachdemsich überdies noch auf dem Reichstag zu Regcnsburg die Rcichs-stände in einer Sitzung vom 14. Mai 1653 auf das Entschie-denste darüber ausgesprochen hatten, welchen Beschränkungender Kaiser fortan hinsichtlich der Verleihung der Reichsstand-schaft unterworfen sein müsse gleichsam den Ständenzum Hohn eine Standeserhvhung für den Freihcrrn Antonvon Aldenburg in einem Sinne und Umfange habe ertheilenwollen, der mit der neuen Wahlcapitulation seines Sohnesgeradezu im Widerspruch stand. Dazu kommt noch, daß dieBeschränkung, welche hier (1653) mit ausdrücklichen Wortenin die Wahlcapitulation eingereiht wurde, schon im Jahrevorher von den Ständen durchgesetzt, und gleichzeitig gegen

*) v. Ricggcr, harmon. Wahlcapit. Josephs II., Bd. I., S. 37.Dic Königswahl Ferdinands IV., war zu Augsburg am 21. Mai 1653geschehen. Püttcr, Rcichshistorie, 2. Aufl., Bd. II., S. 764. (Heff-ter) gegenwärtige Lage des gräfl. Bentinck'schcn Rechtsstreites, Berlin 1846,S. 23, hat dies ebenfalls übersehen.

K*) Namentlich drangen ans die Feststellung einer solchen Beschränkungdes Kaisers die evangelischen Stände, l. K. v. fll eiern, .4ots coiuitial.kstisbonens. ?. I. p. 121.