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„mit einem Jmmcdiatfürstcnthum, resp. Grafschaft oder Herr-schaft genugsam qualtficirt und mit einem standes-„würdigcn Reichsanschlug in einen gewissen Kreis„eingelassen und verbunden, und über solches Alles neben dem„kurfürstlichen auch dasjenige Collegi um oder Bank,„darinnen sie aufgenommen werden wollen, ordentlich ge-billigt;"
2) in einer anderen Bestimmung der Wahlcapitnlationseit 1658 (Art, 22 § 3), wonach der Kaiser verspricht, keinender neucrhvhten Herren „zum Präjudiz oder Schmälerung ei-„ncs alten Hauses oder Geschlechts, desselben Dignität,„Standes und üblichen Titels, mit neuen Prädicatcn, höheren„Titeln oder Wappenbriefen zu begaben", und endlich
3) in der Wahlcapitnlation seit 1742 (Art. XXII., 8 4),worin sich der Kaiser verpflichtet: „Noch auch den aus un-„strcitig notorischer Mißheirath erzeugten Kindern„eines Standes des Reichs, oder aus solchem Hause ent-sprossenen Herren zur Verkleinerung des Hauses, die väter-lichen Titel, Ehren und Würden beizulegen, viel-„weniger dieselben zum Nachtheil der wahren Erbfolger„und ohne deren besondere Einwilligung vor ebenbürtig und„suc ce ssionsfähig zu erklären, auch wo dergleichen be-reits vorhin geschehen, solches für null und nichtig anzusehen„und zu erachten." —
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2) Nachweis, daß die Beschränkung dcö Kaisers, neue Reichsständc zumachen, nicht erst im Jahre 1653, sondern schon im Jahre 1653 eingeführt
worden ist.
Soviel nun die erstere dieser Bestimmungen anbetrifft, wo-durch der Kaiser in dem Rechte, neue Reichsstände zumachen,so wesentlich beschränkt wird, so ist es sehr auffallend, daß die ersteAufnahme dieser Beschränkung des Kaisers von dem Pozl'schenGutachten in die Wahlcapitnlation des Kais. Leopold I .V. 1653gesetzt wird. Es scheint, daß es dem Gutachten darum zu thunwar, den Glauben zu erzeugen, daß diese Beschränkung jüngersei, als das Aldcnburgische Grafendiplom vom 15.Juli