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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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mit einem Jmmcdiatfürstcnthum, resp. Grafschaft oder Herr-schaft genugsam qualtficirt und mit einem standes-würdigcn Reichsanschlug in einen gewissen Kreiseingelassen und verbunden, und über solches Alles neben demkurfürstlichen auch dasjenige Collegi um oder Bank,darinnen sie aufgenommen werden wollen, ordentlich ge-billigt;"

2) in einer anderen Bestimmung der Wahlcapitnlationseit 1658 (Art, 22 § 3), wonach der Kaiser verspricht, keinender neucrhvhten Herrenzum Präjudiz oder Schmälerung ei-ncs alten Hauses oder Geschlechts, desselben Dignität,Standes und üblichen Titels, mit neuen Prädicatcn, höherenTiteln oder Wappenbriefen zu begaben", und endlich

3) in der Wahlcapitnlation seit 1742 (Art. XXII., 8 4),worin sich der Kaiser verpflichtet:Noch auch den aus un-strcitig notorischer Mißheirath erzeugten Kinderneines Standes des Reichs, oder aus solchem Hause ent-sprossenen Herren zur Verkleinerung des Hauses, die väter-lichen Titel, Ehren und Würden beizulegen, viel-weniger dieselben zum Nachtheil der wahren Erbfolgerund ohne deren besondere Einwilligung vor ebenbürtig undsuc ce ssionsfähig zu erklären, auch wo dergleichen be-reits vorhin geschehen, solches für null und nichtig anzusehenund zu erachten."

8 64.

2) Nachweis, daß die Beschränkung dcö Kaisers, neue Reichsständc zumachen, nicht erst im Jahre 1653, sondern schon im Jahre 1653 eingeführt

worden ist.

Soviel nun die erstere dieser Bestimmungen anbetrifft, wo-durch der Kaiser in dem Rechte, neue Reichsstände zumachen,so wesentlich beschränkt wird, so ist es sehr auffallend, daß die ersteAufnahme dieser Beschränkung des Kaisers von dem Pozl'schenGutachten in die Wahlcapitnlation des Kais. Leopold I .V. 1653gesetzt wird. Es scheint, daß es dem Gutachten darum zu thunwar, den Glauben zu erzeugen, daß diese Beschränkung jüngersei, als das Aldcnburgische Grafendiplom vom 15.Juli