erwiesenen Rechtsgrundsätze annehmen, daß sogar in Succes-fionssachen der letztgedachten Art ein Recurs an den Reichstaghätte stattfinden dürfen, so wäre dies für die Entscheidung derBentinck'schcn Succesfionssache jedenfalls völlig irrelevant.Daß nämlich der Reichstag, der hauptsächlichste Factor dergesetzgebenden Gewalt im Reiche, in gewissen Sachen eineArt von richterlicher Entscheidungsbefngniß hatte, die abernicht weiter ging, als bis zur Erstattung eines Reichs-gntachtens an den Kaiser über die durch das wahre, aberaußerordentliche Rechtsmittel des Recurses an ihn gebrachtenRechtssachen, — dies war eine Singularität der deutschenReichsverfassung, welche auf keine der jetzt bestehenden politi-schen Autoritäten übergegangen ist und so wenig eine Ausdeh-nung oder Analogie leidet oder zuläßt, als die dem Oberhause.des englischen Parlaments in gewissen Fällen zustehendeGerichtsbarkeit. Auf die Bundesversammlung ist nämlich jeneBefugniß des Reichstages, auf einen an sie gebrachten Recursein Gutachten zu geben, nicht übergegangen, weil kein Bun-desgrundgesetz ihr ein gleiches Recht beilegt, und sie auch nachdem Berliner Abkommen nicht dazu berufen ist, neben demGroßherzoge von Oldenburg, der in Bezug auf Kniphau-sen die Stellung des Kaisers einnimmt, die Stelle des ehe-maligen deutschen Reichstages einzunehmen, und Hvchstdem-selbcn in etwaigen Recurssachen der Grafen Bentinck einGutachten zu geben, welches er sodann, eben seiner Stellungals Kaiser zufolge, doch wieder nach dem alten Reichsstaatsrechteungenchmigt und unvollzogen lassen konnte. Eine andere poli-tische Autorität, auf welche auch nur möglicherweise jenes Rechtdes Reichstages übergegangen sein konnte, ist aber nicht vorhan-den. Dabei ist überdies wohl zu bemerken, was das Pözl'scheGutachten ganz übersehen hat, daß auf den Großherzog'vonOldenburg nach dem Berliner Abkommen nicht bloß die Hoheitdes Kaisers, sondern „die Hoheit, wie sie vorhin bei„Kaiser und Reich war," übergegangen ist; daß er also inseiner Person die Rechte des Kaisers und des Reiches (derReichsversammlung oder des Reichstages) vereinigt, daß
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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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