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welchen, wie im Meiningen'schen Fall, der Umfang derBerechtigung des Kaisers hinsichtlich der Standcscrhöhungin Frage kam, da ihm die Wahlcapitulation uit. XXII. 8 4in dieser Hinsicht positive Schranken gesetzt hatte. Ncbrigenssieht man deutlich ans der Mühe, die es I. I. Moser machte,Gründe für die Rechtfertigung der Behandlung der Meinin-gen'schen Sache durch den Reichstag aufzustellen, und aus denBedenken, die ihm dabei aufstießen, daß bis dahin die Praxisselbst in derartigen Status- und Mißheirathssachen derReichsstäude einen Reeurs au. den Reichstag nicht für zulässiggehalten hatte. (Vergl. Moser, Staatsr. Thl. 19, S. 365 u.folg., thcilweise auch abgedruckt bei Pvzl S. 89, 81.) — Ganzetwas Anderes ist es aber hinsichtlich jener Fälle, in welchendas kaiserliche Standeserhöhungsrecht gar nicht in Fragekommt, in welchen also der Kaiser als „kons noliilitglianum"")keine Kinder, von denen gewiß und zugestanden ist, daß sie ausnotorischer Mißheirath entsprossen sind, für ebenbürtig undsuccessionsfähig erklärt hat, sondern wo es sich lediglichum die Rechtsfrage handelt, welche Rechte den Kindernkraft ihrer Geburt ohne weiteres zukommen können, wo alsoauch nicht einmal möglicherweise von einem Mißbrauche deskaiserlichen Standcserhöhungsrechtcs, und also auch nicht voneiner den Reichsständcn in ihrer Gesammtheit zuzufügenden„gemeinen Beschwerde" die Rede sein kann. Daher findetman auch nicht, daß in dem D s c n b u r g i s ch c n Falledie Agnaten den Recurs an den Reichstag ergriffen haben,was sie, nach der Hartnäckigkeit zu schließen, mit welcher sieihren Streit am Reichskammcrgerichte über ein halbes Jahr-hundert fortsetzten, gewiß nicht unterlassen haben würden,wenn sie sich in ihrem Falle, der mit dem B e n t i n ck-schen eben darin die größte Ähnlichkeit hat, daß dabei keinekaiserliche Standeserhöhung in Frage kam, einigen Erfolghätten versprechen können. Wollte man aber auch gegen die
A) So bezeichnet den Kaiser ein reichshofräthltchcs Dcpntationsgut-achien vom Jahre 1742. — Siehe Püttcr, Mißheirathen S. 289, 29V.