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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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ter einer Sache als Justizsache, sondern er setzte diesenvielmehr voraus, und er war allgemein und unstreitig als einwahres, wenn gleich au ße ror d entlich es Rechtsmittelanerkannt und von der Reichsgesetzgebung zugelassen. Daßdabei die Form der Verhandlung wie bei Staatssachcneintrat, erklärt sich aber daraus, weil der Reichstag in keineranderen Form verhandeln konnte. Die eigenthümliche Voraus-setzung der Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels, wodurchdessen Gebrauch einigermaaßcn eingeschränkt werden sollte, warjedoch, daß eine Parthei über eincS der höchsten Reichsgerichtein einer Sache Beschwerde führen zu können glaubte, beiwelcher m eh rcre Stände des Reiches ein oder der andereReligionsthcil oder alle Stände des Reiches auf gleicheWeise interessirt waren, wenn gleich in dem vorliegendeneinzelnen Falle nur eine einzige Parthei darunter leiden sollte.^)Dahin rechnete man nun allerdings den Fall, wenn die Reichs-gerichte Grundsätze aufstellten, welche mit den positiven undklaren Vorschriften der Reichsgrundgcsetze und den darinaufgestellten staatsrechtlichen Grundsätzen in Widerspruchstanden. Daher war denn auch in Streitigkeiten unterReichsständen wegen Rcligions fachen, welche das Pozl-sche Gutachten S. 8688 als Beispiel aufführt, allerdingsein Recurs an den Reichstag von den Entscheidungen der ober-sten Reichsgerichte statthaft,'^'") Dasselbe läßt sich auch etwanoch hinsichtlich solcher Mißhcirathssacheu vertheidigen, bei

5) Danz, Grundsätze des Rctchskammcrgerichsprvzcsses, Z 372 S. 652.^ v. Berg, Grundriß der reichsgcrichtlichen Verfassung und Praxis, Z 359S. 451.

Außerdem rechnete man noch hierher: 1) wenn die Reichsgerichteeine ihnen nicht zustehende Gerichtsbarkeit sich anmaßten; 2) wenn sie mitder Verfahrungsart gegen die Thesis anstießen. Danz, a. a O. § 372.««s Ueberdtes gehörten bekanntlich die Reltgionssachen zu den privt-legirten Sachen, in welchen nach dem westphälischen Frieden überhauptselbst am Reichstage nicht mehr die Stimmenmehrheit entscheiden sollte.Von solchen gesetzlich ausgezeichneten Sachen sind übrigens keineSchlüsseauf andere Sachen und die hinsichtlich derselben geltenden Regeln zu ziehen.