gutachtcn gegeben habe, damit die Sache jedenfalls zu Endegewesen sei. Denn nicht nur konnte, wie bereits oben § 57gezeigt wurde, auf den Rcscnptsprozeß das ordentliche Ver-fahren folgen, sondern eö konnte auch über Neichshofraths-conclusa, welche die auf erstattete Gutachten ergangenen kaiser-lichen Reskripte in sich aufgenommen hatten, mittelst desRechtsmittels der Supplication eine neue Entscheidungdes Reichshofrathcs veranlaßt werden, welche gar häufig eineAbänderung des früheren Rcichöhofrathsconclnsnms und bezie-hungsweise des kaiserlichen Reskriptes zur Folge hatte.'-) Ucbcr-dies fand aber auch gegen rcichshofräthliche Erkenntnisse und be-ziehungsweise gegen kaiserliche Reskripte noch der Rccurs anden Reichstag statt, wie auch das Pvzl'schc Gutachten S. 86bis 88 anerkennt. Allein die Statthaftigkeit dieses Rccnrses hingdurchaus nicht, wie das Gutachtcn meint, davon ab, daß einerSache überhaupt ein öffentlich-rechtliches Verhältnißzu Grunde lag, daher denn Sachen, welche in die Particular-staatöverfassung eines Neichsstaudes eingriffen, notorisch denRecurö au den Reichstag nicht begründeten. Auch veränderteder Recurs an den Reichstag nicht den bisherigen Charak-
6) Wahlcap. (1742) SN. XVII., §2: „Das benelieium rovisioniset snpplwstionts auch bci »nscrm kaiserlichen Reichshofrath wider dessenErkenntnisse oder unsere sc lb sie ig e n c, aus rcichshvfräthlichcnGutachtcn abgefaßte, dasclbst p u b l i c i r t c k a i s c r l t ch c rosolulio-nes uro oäioso oder unzulässig durchaus nicht gehalten, und wenn diekorinslis ihre Richtigkeit haben, Niemand versaget, weder durch übermäßigeSportcln schwer gemacht werden soll." — Pütt er, instit. § 319, bemerkthierzu: „IXon nuinzusm Incilius Irie, mutsri oonoiusa, eonlizit." —Moser, Reichöhofrathspraris, S. 392 § 13 folg.: „Ilcbrigens ist nichtzu läugncn, daß in den bci dem Neichshofrath vorkommenden summari-schen Prozessen öfters b l o ß e N o r st e l l n n g c n und dergleichen stattförmlicher remecliornm suris und die ergangenen zuweilen in vim sen-tentiss erlassenen Verordnungen wieder hernach in totui» abgeändertwerden... Endlich so läßt der Reichshofrath zuweilen geschehen, daß diePartheien auch in prooessu oräinsrio post sentontiai», ohne einförmliches remesium suris zu ergreifen, Schriften wechseln, undspricht er sodann abermals äeliuitive." —