rcn durfte. Daß aber die in dem Ald cnb urgisch en Gra-fendiplome vom Jahre 1653 vorgeschriebenen Bedingungen,unter welchen der dem Grafen Anton l. und seiner Descen-denz verliehene sogenannte Ald en b nr g i s ch e Grafentitelauf die Mitglieder der Bentinck'schen Familie hätte über-tragen werden können, nicht eingehalten und erfüllt wordensind, wird später besonders ausgeführt werden. Da nun aberdie Mitglieder der Familie Bentinck kraft des kaiserlichenDiploms von 1732 schon als „Bentinck" einen Grasen-titcl zu fuhren berechtigt sind, so kann es nur als einerechtlich völlig gleichgültige Sache betrachtet werden,wenn sie den bloßen Namen „Aldenburg" als eine Stam-mcscrinncrnng ihrem an sich schon gräflichen Namen Ben-tinck beifügen. Gerade aber von diesem Bentinck'schenGrafcntitcl, der, wie nachher ausgeführt werden wird,gegenwärtig der einzige rechtlich gültige Grund desGrascnranges auch für jene Mitglieder der Familie ist,welche jetzt als agnatische Prätendenten auftreten, stehetfest, daß derselbe zu dem Aldenburgischen Fideicommisseund namentlich zu der Herrschaft Kniphausen und der Snc-cession in dieselbe gar keine dinglich-rechtliche Beziehung hat.
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Fortsetzung. Nachweis, daß und welche Rechtsmittel nach dem Reichs-staatSrcchte gegen kaiserliche Reskripte statthast waren, und deren Irrele-vanz bezüglich des Bentinck'schen Rechtsstreites.
Ist aber hiernach schon klar, daß nach den Grundsätzendes Rcichsrcchtes der Bentinck'sche Fall, so viel die Suc-ccssion in die Herrschaft Kniphausen anbetrifft, nicht zurSelbstcntscheidung des Kaisers geeignet war, da es sich dabeium keine kaiserliche Reservatsache, um keine Gnaden- oderLehenssache handelt, und auch sonst keine der reichsconstitu-tionsmäßigen Voraussetzungen des kaiserlichen Selbstentschei-dungsrechteö Platz greift, so wäre es überdies eine ganz irr-thümliche Ansicht, wenn man glauben wollte, daß, wenn derKaiser einmal eine Selbstentscheidung ans ein Reichshofraths-