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nicht beansprucht wird) — demselben darum 'hoch nicht derBcntinck'sche Grafcntitel abgesprochen werden kann, da die-ser ans einem ganz anderen kaiserlichen Diplom (vom Zahr1732) beruht und jedenfalls der Familienstand einesGrafen Bcntinck nicht von dem Familienstand einesGrafen von Aldenburg abhängig ist. Es ist daherein großer Zrrthum, wenn in den Prozeßschriftcn beider Theileans die gedachten Grafentitel Gewicht gelegt werden will, alswenn auf die Berechtigung des Grafen Gustav AdolphBentinck, den einen oder den anderen Grafcntitel, den Al-denburgischen oder den Bentinck'schen, zu führen, dasGeringste in der Succcssionssache selbst ankommen konnte, dennbeide Grafcntitel sind nur persönliche oder Familientitel,aber keine dinglichen oder Landes Herrschaftstitel undhängen daher auch mit der Herrschaft Kniph a usen in keinerWeise zusammen. Wäre daher der Baron Wilhelm vonBentinck, der die Al d cNb urgisch c Erbtochter C.h arlottcSophie heirathetc, nicht als „Bentinck" zum GrafenBentinck erhoben worden, wäre er einfacher Freiherr ge-blieben, und wären also seine sämmtlichcn jetzt streitenden Des-cendenten auch als B en tin ck's nur Frei h crren, so würdenichtsdestoweniger Niemand in Deutschland auch nur im ent-ferntesten daran denken, der Familie Bcntinck die Successionin die Herrschaft Kniphauscn und die Ausübung der Lan-deshoheit in derselben zu bestreiten, obschon gewiß sodann diehohe Bundesversammlung es nicht anerkennen würde, daß die-selben sich eigenmächtig und ohne von dem Kaiser jemals dazuautorisirt worden zu sein, das Prädicat als „Grafen" vonAldenburg darum beilegten, weil sie weiblicher Scits vondem Grafen Anton I, abstammen und das AldenburgischeFideikommiß ererbt haben: denn so viel steht als notorischfest, daß zur Neichszeit selbst in jenen Fällen, wo eine wirk-liche Grafschaft oder Fürstcnthum auf einen Besitzer von nie-derem Adel kam, dieser niemals die mit dem Landeverbundenen Titel ohne vorgängige Genehmigung des Kaisers,d. h. niemals ohne vorgängige Standescrhvhung füh-