- 119 —
dieser Prozeß vor den Gerichten seinen ungehinderten Ganggerade so fortgehen, wie der Prozeß des Grafen Hans Ottovon Isenburg ungeachtet des kaiserlichen Rescriptes vom9. November 1699 seinen ungehinderten Fortgang gehabt hat.Nur die Gerichte konnten darüber entscheiden, ob etwa eine solcheAberkennung der Bcfugniß zur Führung des gräflichen Titelsdurch die hohe Bundesversammlung von Einfluß auf dieEntscheidung des Prozesses über die Erbfolge sein würde, undwenn die Gerichte sodann, wie nach Recht und Gesetz nichtanders zu erwarten wäre, in ihrer Entscheidung aussprechen,würden, daß der Ilmstand, ob der dcrmnlige Besitzer einen Gra-fcntitel führen dürfe oder nicht, auf sein Successionsrecht kei-nen Einfluß habe — so müßte es dabei von Rechtswegensein Bewenden behalten, und müßte ein solches Urtheil auchvon jeder noch so hohen politischen Autorität — es müßte vonder hohen Bundesversammlung gerade so für heilig und unum-stößlich geachtet werden, wie auch niemals der Kaiser nach demReichsrcchtc, insbesondere nach der oben H 47, S. 94, Noteangeführten Wahlcapttulation Art. XVI, H 7, sich für befugthalten, oder je auch nur die Befugnis; behaupten konnte, dasin dem U s e n b u r g i s ch c n Falle ergangene, den Descen-dcntcn des Grafen Hans Otto günstige Dcfinitiverkenntnißdes Reichskammergcrichtcs etwa aus dem Grunde umzustoßen,weil er diesem schon früher die Führung des Grafentitcls durchein Nescrtpt untersagt gehabt hatte!
8 61.
8) Fortsetzung. Richtzuständigkeit des Ald enburgisch eu Grafentitcls.
Etnflnßlosigkeit dcS B e n t in ck'schen Grafentitcls.
Es ist übrigens in dem B entin ck'schen Falle nicht zuübersehen, daß, wenn sogar dem dermaligen Besitzer der soge-nannte Aldenburgische Grafcntitel bestritten werdenwill — (der, wie nachher gezeigt werden wird, nach Reichsrechtden sämmtlichen jetzt lebenden Bentin ck'schen Agnaten be-stritten werden muß und von dem bisherigen Besitzer eben daher