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7) Fortsetzung. Nachweis, daß i» dem Bentincksichen Falle auf denGrafentitel nichts ankommt.
Es könnte sich, was den Adel des gegenwärtigen Besitzers,d.h. seine Befngniß, sich einen Grafen von Bentinck oder vonAldenburg-Bcntinck zu nennen, betrifft, nach dem, was im§59 ausgeführt worden ist, jedenfalls höchstens nur um eine In-terpretation des Aldenburgischen oder des Beutinck'schenGrafendiploms handeln. Gesetzt nun den Fall, es beständeheutzutage noch der Reichshofrath und der deutsche Kaiser,und erstcrer oder beziehungsweise der Kaiser würde dem der-maligcn Besitzer von Knip Hansen den Grasentitel, sowohlden Aldenburgischen, als den Bcntinck'schen zu führenuntersagen, oder die hohe Bundesversammlung hätte (wie dieGegner es wünschen und glauben machen wollen) im Bundes-beschluß vom 12. Zuni 1845 dem Grafen Gustav AdolphBentinck diese Grasentitel abgesprochen — (was sie abernach Ausweis des Buudcsbcschlusses vom 12. Juni 1845 selbstnotorisch nicht gethau hat) — (s. oben § 22 ff.) — sowäre doch damit nach den Grundsätzen des Rcichsrcchtes so wenigüber das Succcssionsrccht des Grafen Gustav Adolph Ben-tinck inKniphauscn und in das Al den burgische Fideicom-mißüberhaupt cutschieden, als in dem Vscnburgischcn ProzesseJemanden beigcsallcn ist, behaupten zu wollen, daß durch daskaiserliche Rescript vom 9. November 1609, das dem HansOtto den Grasentitel zu führen untersagte, über dessen Suc-re ssion sr ech t e entschieden worden sei. Würde daher diehohe Bundesversammlung wirklich für competent geachtet werdenkönnen, anstatt des Kaisers jetzt darüber zu entscheiden, ob derGraf Gustav Adolph Bentinck den Grafentitel fortführendürfe, und würde sie aus irgend einer Rücksicht — die sichaber keinen Falles rechtlich begründen ließe —dem-selben untersagen, den Grafentitel zu führen, so wäre damitfür den gegenwärtigen Beutinck'schen Successionsstreit selbstnach Reichörecht gar nichts entschieden, sondern es müßte