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Charakter eines Prtvatbesitzthums hatte, von ihm zur Versor-gung seines unehelichen Sohnes Anton verwendet werden konnteund verwendet worden ist. Es handelt sich auch nicht, wie in demM einin g en'schen Falle, um die Interpretation und den Umfangeiner etwa der Frau Mutter des dermaligen Besitzers crtheiltcnStandcserhohung; es handelt sich lediglich um die Frage, obderselbe nach den Grundsätzen des allgemeinen Rcichsrcchts füreinen legitimen Sohn seines Herrn Vaters und als solcherfür successionsfähig in dessen allodiale Herrschaft Kniphau-scn zu achten sei, ungeachtet die Mutter, wie im Uscnbur-qischen Falle, dem Bauernstande entsprungen ist. Uebcrdiesstehet in dem B cntinck'schen Falle unbestreitbar fest, daß aufder Herrschaft Kniphausen so wenig der gräfliche Titelruht, d. h. daß Kniphausen keine Grafschaft ist, sowenig als er auf Varel oder auf irgend einem der anderenRittergüter oder Bauernhöfe ruht, welche das Aldcnbnrgische,auf die Familie Bcntinck übergegangene Fideicommiß be-greift. Es steht ferner in der Bentin ck'schcn Successions-sache unbestreitbar fest, daß der dem Grafen Asiton I., demunehelichen Sohne des Grafen Anton Günther von Ol-denburg, vom Kaiser crthcilte Grafentitel ein bloßer Fami-lientitel, d. h. ein in seiner Descendenz vererbliches Fa-milienprädicat war. Es steht weiter in dem Bentinck'schenSuccessionsfall fest, daß dieser gräfliche Familientitel dem GrafenAnton I. nicht mit Rücksicht auf Kniphausen oder aufirgend ein anderes Territorium von dem Kaiser verliehen wordenist, weil derselbe weder Kniphausen, noch irgend ein anderesTerritorium mit Landeshoheit besaß, als er in den Grafenstanderhoben wurde, und weil er auch gar nicht wissen konnte, ober jemals Kniphausen oder irgend ein anderes Territorium,oder auch nur ein Ritter- oder Bauerngut je werde sein nennenkönnen, da er Alles, was er später besaß und der von ihmgegründeten Aldcnburgischen Familie hinterlassen konnte, erstdurch die Liberalität seines, außerehelichen Vaters ans dessenviel späterem Testament (vom Jahr 1663!, April 23) erhal-ten hat.