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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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nicht von Adel war. Mochte in einem solchen Falle immerhinetwa der Kaiser dem Erwerber einer allodialen Herrschaft, diebisher von einer persönlich als gräflich titnlirten Familiebesessen worden war, durch ein Rescript die Führung einessolchen Familientitels untersagen, so konnte doch dadurchdie Erwerbung oder das Nachfolgcrccht in eine solche allodialeHerrschaft nicht im Mindesten behindert werden, eben weil dasErwerb-, Besitz- und Nachfolgcrccht in einem solchen Terri-torium nicht im Mindesten mit dem Familientitel zusammen-hing. Daher konnte eine solche Sache auch recht gut gleich-zeitig an beiden höchsten Reichsgerichten, beziehungsweise amReichskammergcrichte und am Reichshofrathe, zugleich be-trieben werden, ohne daß die Entscheidung der Sache ander einen Stelle, sie mochte fallen, wie sie wollte, der Ent-scheidung derselben an der anderen im Mindesten präju-dicirte, wie dies alles der oben angeführte Usenburgi-s ch e Fall auf das Deutlichste zeigt. In. diesem Falle war,wie gezeigt worden, über die Frage, ob der Hans Otto desGrafcntitels sich zu bedienen befugt sei, der Rcscriptsprozeß amReichshofrathe eingeleitet und dem Hans Otto, ganz den Grund-sätzen des bedingten Mandatsprozcsscs analog, die Führung desgräflichen Titels sofort vorbehaltlich seiner Einwendungen un-tersagt worden. Der petitorische Prozeß am Reichskammcrgerichtüber das Successionsrccht des Hans Otto in seines VatersTerritorien wurde aber durch dieses kaiserliche Rescript nicht imGeringsten behindert, sondern zum Vorthcilc des Hans Ottound seiner Dcöccndcnz nach langjährigem Prozcssircn erledigt.

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6) Anwendung obiger Grundsätze auf den Bcntinck'schcn SuccessionSfall.

Genau so stehet aber auch der Bentinckssche Succes-sionsfall. Auch hier handelt es sich nicht um ein Reichslchen,sondern nur um eine einfache reichsunmittelbare, aber nichtreichsständische Herrschaft, welche von dem letzten Grafen vonOldenburg und Delmenhorst, Auton Günther, aus reinenPrivatrechtstiteln besessen wurde und eben deßhalb, weil sie nur den