Mißheirathssachen der landesherrlichen Familien entschiedenhabe, ohne an den Kaiser zu begutachten. Anstatt aber dasPrinzip anzugeben oder aufzusuchen, wonach zu beurtheilcn war,ob ein Gutachten an den Kaiser rcichsconstitutionsmäßig statt-haft, oder der Reichöhofrath zur Entscheidung befugt war,läugnet das Pvzl'sche Gutachen schlechtweg ohne alle Be-gründung, daß der Rcichshofrath in allen derartigen Fällenals unabhängiger Gerichtshof gesprochen habe oder habe spre-chen dürfen, und wirft die Erkenntnisse (sentenlise) undGutachten (Vots) des Rcichshofrathes ohne Unterschied durch-einander. *) Es kann hier nicht die Rede sein von dem, wasder Reichshofrath in einzelnen Fällen dem Kaiser aus Devotionwillfährig nachgab, wenn dieser ein Gutachten verlangte,wo er es reichsconstitutionsmäßig zu verlangen nicht befugtwar, sondern es kann hier nur die Rede von dem sein, wasrcichs gesetzlich war. Nach den Reichsgesetzen stand aberfest, daß der Kaiser nur dann ein Selbstcntscheidungsrecht hatte,wenn eine Sache wirklich Reservatsache war, d.h. wenn es sichum den Umfang einer Standeserhohung oder um einReichs! ehn handelte, oder wenn in einer Justiz fache einerder oben § 55 aufgeführten b estimmten Fälle vorlag. Alleinganz etwas Anderes war es, wenn bei einer Snccessionssacheweder der Inhalt einer kaiserlichen Standeserhohung, noch auchein Reichslehcn, noch überhaupt ein Land in Frage stand, wor-auf eine reichsständische Stimme, oder ein Grafen- oder Für-stcntitel dinglich haftete, sondern wenn es sich lediglich um eineSuccession in -eine einfache allvdialc Herrschaft handelte, fürderen Besitz an sich weder ein Grafen- noch ein Fürstentitclnvthig, sondern hinsichtlich deren notorisch völlig gleichgültigwar, ob der Besitzer von hohem oder niederem oder etwa gar
Derartige Behauptungen sind auch schon zur Zeit des deutschenReiches jederzeit von jenen Parthcicn aufgestellt worden, welche Ursachehatten, ein richterl ich es Urtheil in ihrer Sache zu scheuen; das P özl'scheGutachten selbst hat davon S. 68 Nr. 83 ein Beispiel aus einer RechtS-dcduction für die Gräfin von Ballenftädt (Charlotte Nüstlcr) vomJahr 1722 beigebracht.