Druckschrift 
Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
114
Einzelbild herunterladen
 

114

welchem der Kaiser Karl VII. (von Bayern) zn der Familieseines Vorgängers (dem österreichischen Hause) stand,und wenn man weiß, wie sehr dieser Kaiser die Unterstützungder sächsischen Fürsten nöthig hatte, wird wegen der Erklä-rung der ganz verschiedenen Behandlung, welche die Mei-ningen'schc Sache bei den Kaisern Karl VI. und Karl VII.gefunden hat, nicht im Zweifel sein können! Es zeigt sich aberauch noch sonst, und stand unbestritten fest, daß in Mißhei-rathssachen sowohl inpossessorio als in Petit orio vorden höchsten Reichsgerichten gehandelt werden konnte und gehan-delt worden ist, wie z.B. in der Sncccssionösachc des HerzogsFriedrich Karl von Holstein-Plön,") und gerade, daßdieser Gegensatz von possessorium und petitorium hier stattfandund stattfinden konnte, ist der schlagendste Beweis, daß solcheSachen w ah r e In st i z sa ch c n waren, daß sie als solchereichsconstitutionsmäßig behandelt werden mußten, und daßkaiserliche Uebcrgriffe und Machtsprüche, die in ein-zelnen Fällen stattgefunden haben mögen, nur Unregelmäßig-keilen sind, welche an sich den rechtlichen Charakter dieserSachen als Justizsachen nicht principiell zu ändern vermögen.

§ 53.

5) Unterschied zwischen den Status- und MißhcirathSsachcn, welche alskaiserliche Rcscrvatsachcn oder als Justizsachen zu betrachten sind.

Das Pözl'sche Gutachten S. 79 kann selbst nicht umhineinzuräumen, daß der Reichöhofrath sehr oft in Status- und

6) Es war dicß der Sohn des Herzogs Christian Karl und desFräuleins von Eichclbcrg. Vcrgl. Püttcr, Mißhcirathcn S. 213 folg. Strubcn, Nebcustundcn Thl. III. Hanno». 1761, S. 446. Vcrgl.hierüber auch meine Schrift über Mißhcirathcn S. 112 u. flg. Einanderes Dcfinitivcrkcnntniß des Reichöhofraths über eine fürstliche StatnS-sache (Lciningcn-Da chsbnrg) ist oben S. 14 in der Note angeführt wor-den. Ein Beispiel des Schuhes von Standes- und Familicnrcchtcn derGemahlin und Kinder durch reichshofräthlichc Reskripte iu possessoriofindet sich in dem Löwcnstein-W.erthcim'schcn Falle (Ehe des GrafenKarl Ludwig mit einem Fräulein von Stricicz), Püttcr, Mißhci-rathcn, S. 366.