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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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werden können. Desgleichen ergibt sich ans dem in dem Pözl-schcn Gutachten S. 74 angeführten kaiserlichen Reskripte vom6. März 1744 welches in der S ach sen - M einin g e n'schenMißheirathssache an den Reichshofrath ergangen ist, und worinder Kaiser Karl VII. von dem Rcichshofrathc vorläufigein Gutachten verlangte,ohne dermalen noch die Sachein eine Commnnication oder prozessualische Hand-lungen einzuleiten" daß solche prozessualische Handlungenan sich ordnungsmäßig und statthaft waren, und regel-mäßig stattfanden und stattzufinden hatten. Es ergibt sichferner aus dem, was das Pözl'sche Gutachten über denSach sen-Mciningen'schcn Fall S. 75 weiter anführt, daßdie Meiningen'schcn Agnaten selbst den ordentlichen Rechts-und Prozeßwcg vor dem Rcichshofrath, als den natür-lichen und reichsgesetzlichen Weg zur Geltendmachung ihrerAnsprüche, betreten hatten, daß daselbst Jahrelang Iis peuäensüber diese Successivnssache gewesen war, und daß es der HerzogAnton Ulrich von Sachscn-Mciningen (mit Recht) als einegroße Beschwerde empfand, daß auf Betrieb der Agnaten dieseSache von dem ordentlichen Prozcßwege hinweg an die Mi-nistcrialconfcrenz gezogen wurde! Der Herzog AntonUlrich hatte aber ein um so größeres Recht, sich durch dasRescript des Kaisers Karl VII, vom Jahr 1744 beschwert zufinden, als nicht nur, wie das Pözl'sche Gutachten S. 66,67 selbst angibt, Kaiser Karl VI. im Jahr 1727 seine Kinderfür rech ige dorne und beiderseits gleichbürtige Herzogeund Herzoginnen von Sachsen mit vollem Successionsrechte inLand und Leute erklärt, sondern überdies; durch kaiserliche Re-solution vom 8. Februar 1731, ganz dem Reichsrcchtc gemäß,die Frage über die kaiserliche Berechtigung das Reser-ve atrecht von der Rechtsfrage:ob yuoaü ellectumsuecessionis das crthciltc üiplomn einem Dritten, der ein ge-gründetes Recht zu haben vermeint, im Wege stehen könne?" unterschieden und hinsichtlich letzterer Frage den Reichs-hofrath zur Jnstruirung des förmlichen Prozesses selbst ange-wiesen hatte. Wer den feindlichen Gegensatz kennt, in

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