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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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8 56.

3) Nachweis, daß die kaiserlichen Reskripte zur regelmäßigen Form desrcichshofräthlichcn Rcscriptsprozcsseö gehörten und kein Selbstcntscheidungs-recht des Kaisers in der Hauptsache begründeten.

Was sodann, abgesehen von dem Gegenstand desRechtsstreites, die Form des Versahrens am Reichshosrathanbetrifft, so wurde, sowie am Reichskammergericht zwischenordentlichem und summarischem Prozesse unterschieden,und unter der der letzteren Klasse war es besonders der Ne-scriptsprozeß, welcher hier regelmüßig die Stelle des an demReichskammergericht üblichen Mandatsprozesses vertrat.Die etgenthümliche Stellung des Reichshofraths zu der Persondes Kaisers brachte es mit sich, daß ebenso wie die Ein-gaben der Partheien an den Reichshofrath formell unmit-telbar an den Kaiser gerichtet werden mußten, *') auch die Re-skripte, welche in Gnaden- und Lehenssachcn und in Justiz-sachen im Rescriptsproz esse vom Reichshofrathe aus-gingen, so formulirt wurden, als wenn dieselben unmittel-bar vom Kaiser ausgingen,^') woraus aber noch keineswegs

Kapitulation einzurücken, daß der regierende Kaiser den Mißbrauch derVotorum Iinper-ttorem abstelle, und solche nicht anders als nach derRcichshofrathsordnnng zulasse" u. s. w.

Hanzcly, Grundlinien der heutigen Rcichshofrathspraris. Frank-furt und Leipzig, 1785, S. 1(1, 3».

v. Berg, Grundriß der rcichsgertchtl. Verf. und Prarts, § 251:Der Reichshofrath hat schon sehr früh angefangen, in manchen Fällen,wo das Kammcrgericht Mandate erkennen würde, Reskripte zu erlassen.Diese Rcscrip te sind im weitläufigeren Sinuc Schreiben, wodurchder Kaiser unmittelbaren Gliedern des Reiches etwas andeutet, odermittheilt, oder befiehlt ... Kaiserliche Reskripte im engeren Sinnehingegen sind förmlich ausgefertigte Schreiben, wodurch der Kaiser einemunmittelbaren Gliedc des Reiches auf eine wider dasselbe eingckommcneKlage, ohne dessen vor gängige Vernehmung, etwas anbefiehltoder untersagt; und diese find es eigentlich, womit der Anfang zudemR cscrtp tSp ro z e ß gemacht wird"; und ebendas. §253:Ausgefertigtwerden die Rescripte auf die gewöhnliche Weise", d. h. (nach v. Berg§ 167), sie werden von einem ReichShofrathssccrctär, dem Reichshofvicc-