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folgte, daß in dem Hievauf folgenden Rescriptsprozesse, nochweniger aber, wenn die Sache in den ordentlichen Prozeß (dasPetitorium) kam, auch in diesem ein Selbstcntschcidnngs-recht des Kaisers begründet gewesen wäre.'") Nur in jenenbestimmten Fällen, in welchen reichsconstitutionsmäßig der Reichs-hofrath verpflichtet war, ein Gutachten an den Kaiser zu er-statten (§ 55), stand es demselben nach einer constanten, übri-gens ans kein Gesetz gestützten Praxis frei, dem Gutachtendes Rcichshofrathcs entweder beizutreten (in welchem Falle daskaiserliche Placct nur kurz dem Gutachten beigefügt wurde'"')oder eine davon abweichende Entschließung zu geben, welchesodann der Reichshofrath anzuerkennen und zu verkünden hatte."^)Dabei stand noch insbesondere fest, daß es bei Znstizsachcn,in welchen ein Votum des Reichshofrathö an den Kaiser ge-bracht wurde, durchaus erforderlich war, daß von dem Kaiser
kanzlcr und meistcntheils auch von dem Kaiser unterschrieben. — Hier-mit übereinstimmt: Danz, Grundsätze des RcichsgcrichtSprozcsscö § 399;— H a nz cly, Anleitung zur neuesten NcichShofrathSprariö. Frankfurt undLeipzig 1784, §842: „die kaiserlichen Reskripte, so der Rcichs-hofrath zu erkennen pflegt" u. s. w. — Formularicn solcher Man-date finden sich u. A. in .1. b. IV. De IV. De >V. Drincipia Processus.luciioii imp. an!., 2. Aufl. Frankfurt u. Leipzig 1754. S. 158 Nr. 82;S. 161 Nr. 84; S. 165 Nr. 86 u. s. w.
6) Den klarste» Beweis hierfür liefert das oben § 51 erwähnte kai-serliche Reskript vom 9. Novbr. 1699 in der Vsenburgisch cn Sache,»eben welchem der Prozeß am Kammcrgerichtc ungehindert fortging.
^6) Ein vollständiges Muster eines solchen mit dem kaiserlichen Placctversehenen Votum findet sich in 9. b. IV. Do Do IV. principis, S. 89bis 195, Nr. 47. — Andere Formularicn s. bei Hanzely, GrundlinienS. 159 u. folg.
^^) Gönner, deutsch. Staatsrecht, „lieber die wichtige Frage, ob derKaiser das ReichshofrathSgutachtcn abändern könne, drücken sich dieRcichsgruudgesctzc nicht bestimmt aus." — Leist, Lchrb.des deutsch. Staatsr.§ 129: „Daö Recht des Kaisers, eine dem Gutachten gerade entgegen-stehende Entscheidung zu geben, läßt sich aber in keiner Weise in Zweifelziehen." Dritter, epitoine proc. imp. § 289; Danz, Grundsätze desRcichSgcrichtsprvz. S. 271. — v. Berg, Grundriß der rcichsgcrichtl. Verf.». Prartö § 143 S. 294: „Die Entscheidung beruht gänzlich auf demErmesse» des Kaisers."