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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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an dm Kaiser hinauslief, in allen Fällen nur als die be-rat!) ende Thätigkeit eines Regierungscollegiums, eines Ge-heimenraths, dargestellt werden will. Vielmehr kamen solcheVota des Reichshofrathcs auch reichsconstitutionömäßig da vor,wo derselbe wirklich als Jnstizhof thätig und evmpetcnt war,jedoch immer nur in gewissen einzelnen, rcichsgesetzlichen, na-mentlich bestimmten Fällen, und unter diesen sind die Status-und Mißheirathssachcn, wo sie als reine Rechtssachen er-scheinen"), und soweit dabei kaiserliche Privilegien und Gna-den, wie Standcserhohungcn, nicht in Frage kamen, nichtbegriffen."") Es galt aber jederzeit als eine streng zu er-weisende Ausnahme, wenn der Reichshofrath für verpflichteterachtet werden sollte, in einem einzelnen Falle, anstatt eben so,wie das Reichskammergcricht, selbständig und unabhängig durcheine8«znteiitia" zu entscheiden, vorher dem Kaiser seinVotum vorzulegen und dessen persönliche Zustimmung einzu-holen; denn der sonst in der Reichsgesetzgebnng vielfältig,und besonders in den letzten Jahrhunderten desBestandes der Reichsregierung immer mehr einge-schärfte Grundsatz der Unabhängigkeit der Rechts-pflege von persönlicher Einmischung des Kaisers galt imAllgemeinen gerade so gut für den Reichshofrath, als für dasReichskammergericht. Bei der eigenthümlichen und näheren Be-

^) Siehe oben 8 48.

v. Berg, Grundriß der reichsgcrichtlichcn Verf. § 148, S. 203.In Justizsachen sollen dergleichen (Gutachten des Rcichshofrathsan den Kaiser) nur in den in der Ncichshvfrathsordnnng (Iii. V. § 13,20) bestimmten Fällen, oder wenn wichtige, den allgemeinen Ruhestandbetreffende Umstände mit eintreten, stattfinden." Diebestimmten"Fälle waren:wenn im Reichshofrath Stimmengleichheit entstand und derGegenstand hochwichtig war, oder sonst die Reichshofräthe sich nicht vereinigenkonnten, der Präsident aber doch bemerkte, daß beider Thcile Mcinnngcnmit stattlichen Gründen bestärkt waren, namentlich wenn der Referent undCorreferent sich nicht über das Factum vereinigen konnten". Danz, Grunds,des Reichsgerichtsproz. S. 470, 471. Uebercinstimmcn: Gönner, deutsch.Staatsr. § 306. Nr. VII. Leist, Lehrb. § 120. - Malblank a. a.O.Bd. III. S. 243.