sichtlich nicht ausbleiben kann — abzuwarten hat, um ebenfallsals voller Sieger aus dem Successionsstrcitc hervorzugehen!
8 54.
lZ. Nachweis, daß der NcichShofrath keineswegs in allen Status- undMißhcirathssachen landesherrlicher Familien nur ein Gutachten an denKaiser zu erstatten gehabt hat.t) Die Behauptungen des Pözl'schen Gutachtens.
Die Bemühung des Pözl'schen Gutachtens ist sodanndarauf gerichtet, auszuführen, daß der Reichshofrath inStatus- und Mißhcirathssachen landesherrlicher Familten keineigenes selbständiges Entscheidungsrecht gehabt habe, daßer vielmehr hier nur als ein berathcndes und begutachtendesCollcgium bei dieser Art von Sachen, die im WesentlichenGnadcnsachen.seien, zu handeln und nur ein Votum au denKaiser zu erstatten befugt gewesen sei; daß wohl hierbei mit-unter, wie auch sonst bei Gnadensachen, eine causue cvAnitio,auch cm Vernehmen beider streitenden Theilc in prozeßähnlicherWeise stattgefunden habe, nicht aber eine wahre contradicto-rischc prozessualische Verhandlung, und daß endlich jedenfallsder Kaiser von dem an ihn erstatteten Votum des Rcichshof-raths habe abgehen und nach eigener Meinung entscheiden kön-nen. (Gutachten, S. 64 u. folg.)
Diese Darstellung des Verfahrens am Reichshofrathe inStatus - und Mißhcirathssachen enthält so viele Unrichtigkeiten,daß sie den sprechendsten Beleg dazu bildet, wie wenig heutzu-tage noch die Proccduren dieses zweiten obersten Reichögerichts-hofes gekannt zu sein Pflegen. Ueberdies wäre, wenn sogarAlles, was hier vorgetragen wurde, eben so richtig wäre, alses unrichtig ist, dies Alles für den Bentinck'schcn Rcchtsfalldurchaus irrelevant.
§ 55.
2) Nachweis der Fälle, auf welche die Erstattung von Gutachten des RcichS-hofraths an den Kaiser gesetzlich beschränkt war.
Es ist schon an sich unrichtig, wenn die Thätigkeit desReichshofrathö da, wo sie ans die Erstattung eines Votums