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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
106
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die Beibringung einer Entschließung von Kaiser und Reich for-dert, so folgt daraus weiter nichts, als daß, wie noch Niemandbestritten hat, es gewisse Fälle und Sachen gab, in welchenzur Zeit des Reiches nur Kaiser und Reich die Entscheidung ge-ben konnten, und deren sogar noch mehrere ganz bestimmt an-gegeben werden können, als das Pozl'schc Gutachten gethanhat. Es folgt aber daraus nicht, daß wenn zu diesen Fällenauch die Frage über die Kompetenz des Mainzer geistlichenGerichts in Ehesachen protestantischer Reichsstände ge-hörte, dcßhalb auch die rechtliche Entscheidung über die Erb-folgefähigkeit des Hans Otto in seines Vaters Be-sitzungen selbst, unmittelbar vor Kaiser und Reich gehört hätte,was damals auch von keiner Seite behauptet worden war.

Z. 53.

k) Achnlichkcit des Uftnl'urgischcn Falles mit dem Bcntinck'schen Falle.

Es ist demnach allerdings nicht zu verkennen und sehr be-merkenswert!), welche großc Aehnlichkcit der Use»burgi-sche Fall mit dem Bcntinck'schen Falle hat. Hier wie dortist es eine Frau aus dem Bauernstande, die sich durch ihrevortrefflichen Eigenschaften allgemein hohe Achtung erwarb.Hier wie dort handelt es sich um eine Verbindung, welcher dieAgnaten die Eigenschaft einer Ehe bestritten, und hinsichtlichderen sie in der Erklärung ihres Verwandten über die Naturderselben nur eine Concubiuats-Erklärung findenwollten. Dort war es ein siegreiches rcichskammergerichtlichcsUrtheil, welches den Kindern das Succcssionsrccht an der väter-lichen Verlasscnschaft'zusprach, hier hat bereits ein llrtheil einerdeutschen Juristenfacultät (Jena) im Namen des an die Stelleder beiden höchsten Reichsgerichte für die Herrschaft Knip-hagen getretenen Oberappellationsgerichtes von Oldenburgdas Successionsrecht der Descendentcn anerkannt; nur der Un-terschied findet zwischen dem Usenburgischen und Bcntinck-fchen Falle statt, daß die Descendenz in diesem letzteren Fallenoch ein zweites bestätigendes Erkenntniß welches voraus-