dem Hans Otto nur einfach vorläufig die Führung desangemaßten Grafcntitels, gab ihm aber zugleich auf, insoferner sich durch dieses Rcscript für beschwert erachte, binnenzwei Monaten seine Einwendungen vorzubringen.")Hieraus erhellet erstlich so viel, daß der Reichshofrath undbeziehungsweise der Kaiser Rudolph II. die Ehe eines Neichs-grafcn mit einer Bürgerlichen für keine derartige (notorische) Miß-heirath hielt, daß aus derselben unter allen Umständen keine Suc-cessionsansprüche hätten entspringen können, indem sonst keineFrist zur Einbringung von Einwendungen zu gestatten gewesenwäre. Es erhellet aber aus dem kaiserlichen Rescripte vom 9.Nov. 1699 ferner, daß hier nichts vorliegt, als ein eigentlicherrcichshofräthlicher Rescriptsprozeß, welcher bekanntlich dieStelle des am Reichskammergericht üblichen Mandatspro-zcsses vertrat. "") Der vor dem Rcichskammcrgerichte über dieErbfolge anhängig gemachte Prozeß (das Uetitorium) wurdedadurch gar nicht berührt, noch auch in seinem für den HansOtto und seine Nachkommen günstigen Verlaufe irgend be-hindert.
§52.
5) Nachweis, daß das kammcrgcrichtliche Urthcil von 1676 keineswegs diedefinitive Entscheidung des Uscnburgischen Falles an Kaiser und Reichverwiesen hat, sondern daß die Zuständigkeit des ReichSkammergcrichts zurEntscheidung der Hauptsache unbestritten blieb.
Was aber das Kammcrgerichtsurtheil von 1679 anbelangt,welches über die Compctenz des Mainzer geistlichen Gerichts
5) Graf Hans Otto von Isenburg wurde hier (und zwar ganzgenau den bekannten Grundsätzen des ReichshofrathSprozcsseö gemäß) vondem Ncichshofrath und beziehungsweise vom Kaiser weit rücksichtsvoller undgerechter behandelt, als der dcrmalige Besitzer von Kniphause» jcnialsvon der Bundesversammlung behandelt worden ist, indem die hohe Bun-desversammlung bisher noch niemals demselben die Eingaben seiner Vet-tern mitgcthcilt, oder ihn zu einer Vernehmlassung über deren Anträge auf-gefordert hat!
8*) Danz, Grunds, des rcichsgerichtlichen Prozesses S. 661, 662.—v. Berg, Grundriß der reichsgerichtlichen Verf. u. PrariS S. 315.