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anischcn Grafen mochten nämlich befürchten, daß der HansOtto in Folge hiervon die R ei ch s st a n d sch aft in ihremKollegium auszuüben beanspruchen würde; diesem allein woll-ten sie sich widersetzen, und hier handelte es sich allerdings umein rein politisches Recht, dessen Zuständigkeit allein ans kai-serlicher Verleihung und Genehmigung des Grafencollegs ent-springen konnte. Von der E rbfolg e fäh ig ke it des HansOtto in seine väterlichen Besitzungen, von der Fähig-keit, als Erbe seines Vaters darin die Landeshoheit aus-zuüben, war dabei keine Rede; das Standesinteresse der Wet-tcrauischcn Grafen, welches sich dagegen sträubte, den Sohneiner Schäferstochter unter sich sitzen zu lassen, war ganz be-friedigt, wenn dem Hans Otto nur die gräflichen Titel ab-gesprochen wurden. Ob derselbe übrigens in seines Vaters Be-sitzungen succedirte oder nicht, berührte die WcttcrauischcnGrafen gar nicht; auch kam nach dem Rcichsstaatsrccht sehroft, wie nachher noch weiter gezeigt werden wird, der Fall vor,daß der Erwerber oder Erbe einer Landcsherrschaft die von demVorgänger geführten Titel und Rcichsstandschaft nicht ohne wei-teres führen durfte, während doch nichts seiner Succession in dieLandeshoheit und deren Ausübung in den Weg gelegt werdenkonnte. Es zeigt sich also an dem Usenburgischeu Fallenicht mehr und nicht minder, als daß derselbe Fall derrechtlichen Beurtheilung mehrfa ch e Seiten darbieten kannund konnte. Daraus aber, daß die eine von der anderenganz unabhängige Seite seiner Bcurtbeilung vor den Reichs-hofrath gehörte, folgt noch nicht, daß nicht die andere vordem Reichskammcrgericht behandelt werden konnte und durfte.Es zeigt sich aber auch auf das Deutlichste aus dem auf denAntrag der Wetterauischcn Grafen ergangenen kaiserlichen Re-skripte v. 9. Nov. l609, daß der Kaiser Rudolph II.,indem er auf jenen Antrag der Wetterauischen Grafen rcscri-birte, nichts verfügte, wodurch er an sich in den Dsen bur-ger Snccessionsstreit selbst eingriff. Er untersagte nämlich
«9 Abgedruckt bei I. Ch. v. Uffenbach a. O. S. 85.