Das Pözl'sche Gutachten, S. 60, will aber ungeachtetder nach seiner Meinung ganz verkehrten, (wie aber hier ge-zeigt wurde, ganz richtigen) Behandlung des Uscnburgi-schcn Falles doch schon Spuren einer richtigen Auffassung undUnterscheidung dessen, was Staats- und was Jnstizsachc ist,darin finden:
a) daß die Wcttcranischcn Grafen wegen des von HansOtto angemaßten Standes und Grafcntitels an den Kaisergingen, auch von Kaiser Rudolph 16 ein Verbot erlang-ten, und
Ii) daß das Reichskammcrgcricht nicht der eigenen Beur-theilung die Frage nach der Kompetenz des Mainzer geistlichenGerichts unterstellte, sondern dieselbe an Kaiser und Reich zurEntscheidung wies.
Was nun aber den Antrag der Wcttcranischcn Grafen anden Kaiser anbelangt, so ist wohl zu bemerken, daß dieser Antragnur den „angemaßten Grase ntitcl" betraf. Die Wetter-
damals das ganze Reich in Aufregung, und abgesehen davon,daß in Folge dessen der Kaiser vom Papste mit dem Kirchcn-bannc belegt wurde, erbitterte diese Willkührlichkeit die deut-schen Fürsten so sehr, daß sich schon bei dem Leben des KaisersLudwig des Bayern eine Parthei bildete, die ihm nicht nurin Karl (IV.) von Böhmen einen Gegenkaiser aufstellte,sondern auch nach seinem Tode alle Bemühungen des bayerischenHauses vereitelte, die Kaiserwahl abermals auf dasselbe zulenken. ")
4) Nachweis, daß der Kaiser Rudolph II. durch das auf Andringen derWcttcranischcn Grafen erlassene Reskript vom 9. November 1699 in diegerichtliche Verhandlung und Entscheidung der Hauptfragen des Uscnburgi-schen Succcssionsfalles nicht ein- oder vorgegriffen hat.
P Vcrgl. darüber ausführlich Westcnricder, histor. Calender,1796, S. 305 folg.; Pfiffer, Gesch. der Deutschen, Bd. III. S. 206 u.folg.; M. I. Schmidt, Gesch. d. Deutsch., Bd. s, S- 320 folg.