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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Reichökammcrgcricht und der Reichst)ofrath die Frageüber das Vorhandensein einer Ehe oder eines Concubiuatcs, esmochte katholische oder protestantische landesherrliche Familienbetreffen, nicht zu den Gegenständen ihrer Kompetenz rechnendurften, war den Juristen aus der Neichszeit durchaus nichtzweifelhaft.^) Ebenso zeigte die vom Kaiser Ferdinand I.in Bezug auf die Heirath seines Sohnes des Erzherzogs Fer-dinand mit der Philippine Weiser gegebene Urkundev. 13. Sept. 1561, daß er sich gleichfalls ein solches Recht, wo-durch er in die kirchliche Jurisdiction eingegriffen haben würde,nicht im Entferntesten beilegte oder beizulegen sich für berechtigthielt. ^) Nur in wenigen Schriften findet man die Behaup-tung, daß der Kaiser über Ehesachen der Reichsstände ent-scheiden könne, eben weil es die Reichsgerichte nicht konnten,und zwar durch Kommissionen, die aus dem betreffenden Reli-gionstheile zu entnehmen waren. übrigens ist diese Be-hauptung sowohl in Bezug auf die katholischen als Prote-stantischeu Reichsstände jederzeit als entschieden falsch erkanntworden, ff) Auch ist kein Fall bekannt, in welchem ein Kaiserin die bischöfliche Jurisdiction in Ehesachen durch Selbsteutschei-dung eingegriffen hätte, als der von Ludwig dem Bayern, wel-cher aus kaiserlicher Machtvollkommenheit die Ehe des ErzherzogsHeinrich vouOesterrcich mit der M a rg a rc th a M a ul-tasch trennte und diese seinem Sohne Ludwig dem Brandenbur-ger vermählte. Gerade dieser Act kaiserlicher Willkühr brachte aber

diese Behandlung der Sache auf das Genaueste den Vorschriften des cano-nischen Rechts in onp. 7. X. <>ui iiiii sint leMmi (4. 17) an. Vcrgl.auch v. Berg, Grundriß, § 104, S. 143.

^) Vcrgl. ». Berg, Grundriß, § 104, S. 142; Danz, Grunds,de s reichsgcrichtlichc» Prozesses, § 57, S. 87; Gerstlacher, Handbuchder Reichsgesctze, Bd. X. S. 1836 n. folg.

Vcrgl.Hierüber meine Schrift über Mißhcirathcn, S. 31 u. folg.

»»») Siehe I. Ch. v. Uffcnbach, a. a. O. S. 84.

1) Mit größter Bestimmtheit sagen dies die oben Note ^ angeführtenSchriftsteller. Ausdrücklich stimmen damit übcrcin: bütter, nov. epit. prou.imp. §346; Gönner, deutsch. Staatsr. §309, Nr. V.; Leist, Lehrbuch,§ 124, Nr. 6; Malblank, a. a. O. Thl. IV., § 52, 53. -