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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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101
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2) Es ergibt sich aber ferner, daß die Sachwalter derGrafen Isenburg ganz die richtigen Erc eptioncn vor-geschützt hatten, indem sie bei so bewandten Sachen allerdingsnichts Anderes und Besseres thun konnten, als die Ehelichkeitder Geburt des Hans Otto zu bestreiten und die Competenzdes Neichökammergcrichtes in Bezug ans Ehesachen zu läug-nen, und der Erfolg hat gelehrt, daß sie mit diesen Excep-tionen wirklich für die Grafen v. Isenburg-Büdingen lei-steten was zu leisten war. Es wurde nämlich die Klage vondem Ncichskammergericht durch Nrthcil vom 28. September)6l5") wirklich vorläufig ab-, und an das compctentc geistlicheGericht gewiesen, und erst nach dessen Entscheidung über dievon den Sachwaltern ganz geschickt angeregte Präjndicialfrage, obder Graf A nton zu I senb urg mit der Katha rina G u ne-tz el auch wirklich vcrheirathet gewesen sei, d. h. erst nachdem dasgeistliche Gericht dies bejaht und den Hans Otto zugleich alslegitimus lllius" erklärt hatte, konnte der Prozeß am Ncichs-kammergericht seinen weitem Verlauf haben."") Daß aber das

16. und 17. Jahrhundert eine Mißhcirathsthcorie, wie es dieselbe verthei-digt, in ganz Deutschland keine Anerkennung gefunden haben würde, wennes gleich, wie vbcn im § 49 gezeigt wurde, eben daher Gelegenheit nimmt,über die Verdunkelung des deutschen Rechtes durch das römische zuklagen.

^) Dieses kammergerichtliche Urtheil steht in des grast. Vsenbnrg--dingcn'schcn Rothes I. Ch. v. Uffcnbach, Tractat vom kais. Rcichöhof-rath, Frankfurt 1799, in Fol. p. 85.

Das Urtheil des erzbtschöflichcn Gerichtes zu Mainz stehet (je-doch ohne Angabc des Datum) ebenfalls in I. Ch. v. Usfcnbach, a. a.O., p. 85. Es lautet: .... pronunoiamus, «Zsoernimus et «Zoolsrsmus:brselstum Dominum Impstrsutem (loannsm Dltonem) ex Denoroso etillustre Domino Antonio ab Isenburg, Lomite in Lübingen, etHonesta Lstba r ins Dump e iin, procreatum, pro vero, iezitimoet nsturali siiio jam eiiotarum oonsugum oensenbum, bsben«!um et«ZeelarsniZum esss^ Kto. Man sieht hier deutlich, wie sich das Urtlieildes geistlichen Gerichtes in den engen Schranken der Matrtmonialsachenhält: es erkennt nur über die Ehrlichkeit der Geburt des Hans Otto;über die privat- und staatsrechtlichen Wirkungen, die sich hieran knüpfen,zu erkennen/ überläßt es aber dem Reichskammergericht. Es schließet sich