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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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daher reichsconstitutionsmäßig die Vcrmuthung für die gleicheKompetenz des Reichskammergerichts mit dem Rcichshofrath.

8 50. '

Z) Nachweis, daß das Pözl'schc Gutachten den Dscnburgischen Fallganz unrichtig aufgefaßt hat.

Wenn aber das Pvzl'sche Gutachten sogar von ungeschick-ter Vertheidigung des Grafen Usenburg-Büdingen gegendie Klage des Hans Otto spricht und dessen Sachwaltern zumVorwurfe macht, daß sie dieser Klage nur die Bestreitung derehelichen Geburt des Klägers und der Kompetenz des Kam-mergcrichtes in Ehesachen entgegenzusetzen gewußt hätten, sowird man doch wohl annehmen dürfen, daß die Grafen vonUsenburg-Büdingen, denen es wahrlich sehr ernstlich um dieVerdrängung des Hans Otto von seiner väterlichen Erbschaftzu thun war, sich gewiß nicht die schlechtesten und ungewandtestenRechtsgelchrten ihrer Zeit ausgewählt haben werden. Es mußalso doch wohl der Grund, warum keine anderen Einreden vor-geschützt wurden, in irgend etwas Anderem liegen, als ineiner Ungeschicklichkeit der Advokaten, und dies ist auch leicht zuerkennen, wenn man mit den Rcchtöansichtcn der damaligenZeit nur einigermaßen vertraut ist. Es ergibt sich nämlichhiernach:

1) daß damals (im XVI. und XVII. Jahrhundert) Niemandetwas von einer angeblichen Mißheirathsthcorie wußte, wonachdie Ehe eines hochadclichen Herrn mit einer Frau ans demBürgerstande oder freien Bauernstände eine Mißheirath ge-wesen wäre, und daß dies so war, daß damals durchauskeine Einrede von dem tieferen, aber freien Geburtsstandeder Ehefrau mit irgend einer Aussicht ans Erfolg herzunehmenund vorzuschützen möglich war, weil kein solches Herkommenbestand und weder von Gerichten »och Juristen ein solches an-erkannt wurde, ist eine jetzt erwiesene Sache. ^')

Vergl. meine Schrift: über Mtßheirathen, § 26 u. folg.Auch das Pözl'schc Gutachten, S. 58, erkennt unbedingt au, daß im