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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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nichts darauf ankommen, wenn man im XVI. Jahrhundert dasRctchskammergericht ans romanistischen Gründen für com-pctcnt gehalten hätte, in Status- und Mißheirathssachenlandesherrlicher Familien, und zwar nach römischen und ca-nonischcn Rechtsgrundsätzen zu sprechen, denn dann läge jaeben hierin der Beweis, daß gerade die romanistischen An-sichten als die wirklich gültigen und anwendbaren durchdie Praxis und das Herkommen des Rcichskammcrgcrichtsanerkannt waren. Hierauf müßte aber sodann schon ans demGrunde das höchste Gewicht gelegt werden, weil sich nach dereigenen Anführung des Gutachtens an dem Reichskammcr-gerichtc auch späterhin keine andere Praxis gebildet hat,und daher die am Reichskammcrgcrichte im XVI. Jahrhundertbefolgten römischen und canvnischcn Ncchtsgrundsätze auch fort-während bis zur Auflösung des Reiches als die praktischen andiesem obersten Rcichsgerichtshofe befolgt werden mußten.

Endlich liegt noch ein anderer, auch für sich selbst allein -schon entscheidender und völlig durchschlagender Grund darin,daß als reichsconstitutionsmäßiger Grundsatz feststehet, daß diebeiden obersten Reichsgerichte, das Neichskammcrgcricht undder Rcichshofrath, in allen Rechtssachen vollkommen gleicheCompetcnz hatten, *) und daß, wen» für den Rcichshofrathbezüglich gewisser Justizsachen eine vorzugsweise Competcnz be-hauptet werden will, diese Competcnz als durch Gesetz oderHerkommen (welches aber darin allein, daß die Partheicn ge-wöhnlich am Rcichshofrath zu klagen Pflegten, nachgewie-sener Maaßcn nicht gefunden werden kann) besonders be-gründet nachgewiesen werden mußte. Bis dieser Beweis einerausschließlichen Competcnz des Rcichshofraths für eine gewisseKlasse von Justizsachen nachgewiesen werden könnte, galt

Grundanschauung findet sich in meiner Schrift: über Mißheirathen in denregier, deut. Fürstenhäusern, Stuttgart 1853.

Siehe oben § 48, Note auch v. Berg, Grundriß § 16, S. 35;Püttcr, instit. § 275, 364, und Dessen Lpitoms proe. img. § 351;Gönner, deutsch. Staatör. § 315, III.; Leist, Lchrb. § 123.

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