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st) Fortdauer der concurrircndcn Gerichtsbarkeit des Rcichskammer-gerichts in Statnö- und Mißhcirathssachcu landesherrlicher Fa-milien bis zur Auflösung des deutschen Reichs.
Was nun aber das Vorgeben in dem Gutachten, S. 58,anbelangt, als sei die Anerkennung einer solchen Competenzdes Reichskainmcrgcrichts nur in einer Zeit möglich gewesen,wo die „Verdunkelung des deutschen Rechtes und Her-kommens durch das römische und canvnischc Recht seinenCnlminationspnnkt" erreicht gehabt habe, so ist einesTheils diese Behauptung an sich schon widerlegt durch die ganzeReihe der berühmtesten Publicistcn, welche insgesammt noch inder letzten Zeit des Reichs die Competenz des ReichSkammcr-gerichtes als begründet angenommen und vcrthcidigt haben, wieeben im §. 43 nachgewiesen worden ist; andern Theils ist aberobige Behauptung nichts Anderes, als ein kritikloses Nacherzäh-len des Grnndirrthums, von welchem das hier von dem GutachtenausgcschriebencWerkvonPüttcr über dieMißheirathcn ausgeht.Seitdem aber durch die neueren Arbeiten im Gebiete der deut-schen Rechtsgcschichtc der unumstößliche Beweis geliefert wordenist, daß vor dem XVI. Jahrhundert durchaus das deutsche Rechtkeine solche Mißheirathslchre als eine gemeinrechtlich gel-tende kannte, wie sie ihm von Pütter und Anderen angedichtetworden ist, wäre es einmal an der Zeit, solche grundlose De-klamationen von der Verdunkelung des uralten deut-schen Rechtes durch die romanistische Barbarei des XVI. Jahr-hunderts bei Seite zu lassen. Ucbrigens könnte auch durchaus
„so ist unläugbar das Kammergcricht mit dem Ncichshof-„rathe zugleich zuständiger Richter, wenn in Ansehung des„bereits erworbenen Adels und der davon abhängende» Rechte„Streit entsteht." Ucbcrcinstimmen ausdrücklich: von Berg, Grundriß8 117, Nr. 6, S. 1kl; Gönner, deutsch. StaatSr., §315, Nr. 7; desgl.auch Malblank, Aul. z. Kcnntniß des reichsgcrichtl. Verfahrens Bd. III.,S. 339; vcrgl. mit dessen Bd. IV., S. 363, 369, wo er ausdrücklich dieTheorie des RcichShofrathcS, die weiter gehen wollte, ebenso, wie alle vor-genannten Schriftsteller verwirft.
P Die geschichtliche Nachwcisung der Falschheit der Püttcr'schen