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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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bar kraft ihrer Geburt und kraft des gemeinen Reichs-recht es, ihnen zuständiges S u cc e ssi o n sr e cht behaupten, d. h.wo sie behaupten, daß sie, um succedireu zu können, gar keinerStand e s er h v hun g bedürften, und wo kein Reichslchen,überhaupt, wie nachher noch genauer nachgewiesen werden wird,gar nicht einmal ein reichsständischcs Land, sondern eine ein-fache allodiale Herrschaft, wie Kuchhausen, in Frage ist, welchejederzeit ebensowohl von einem Niedern adelichen, als von einemhochadclichen Herrn besessen werden konnte, und sogar wirklichauch ursprünglich von einer dem Niedern Adel ungehörigen Fa-milie besessen worden war, von welcher sie sodann erst GrafJohann XVI, von Oldenburg erwarb.") Nicht minder waraber auch die concurrircnde Jurisdiction des Reichskammerge-richtes neben der des Reichshosrathes anerkannt, wo esnicht um Erwerb und Verlust des Adels, sondern um dieRechtswirkungen desselben handelte und diese bestrittenwurden. Gerade dies ist aber der Fall in der Bentin ti-schen Succcssionösachc, wo die Agnaten die Anerkennung deshohen Adels durch die Bundesversammlung erlangt haben, dieeigcnthümlichen Rechtswirkungen aber, welche sie aus ihremhohen Adel ableiten wollen, sowohl von dem Großherzoge vonOldenburg als von dem dermaligcn Besitzer in Abrede gestelltwerden."").

ficht wegen der Leistung der ordentlichen Reichsstcucrn) nicht gcthcilt werdendurften. Dies alles hätte also jedenfalls doch keine Anwendung auf diefreie Herrschaft Kniphausen, die an sich, und abgesehen von dem erstspäter darauf gelegte» aldenburgischen Fideicommihverbande, weder untheil-bar war, noch jemals zu den ordentlichen Reichsstcucrn beigetragen hat,

^) Kniphausen wurde, ehe es durch Ncrmächtniß der FräuleinMarie von Jever an den Grafen Johann XVI. von Oldenburg kam,von dem Freiherr» Philipp Wilhelm von In- und K ni pha u sen be-sessen. Näheres siehe hierüber in Kl üb er, Genealog, StaatShandbuch,<Z6, Jahrg. 1834, I, Abth. S, 334, 335. Urthcil der Juristenfacultätzu Jena S. 43. Daß diese Erwerbung den ursprünglichen einfachenallodiale» Charakter der Herrschaft Kniphausen nicht verän-dern konnte, leuchtet von selbst ein!

^)Danz, Grundsätze des ReichSgcrichtSprozesseö§54Nr. II.Eben

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