Reichslehen in Frage steht,*') sondern wo, wie in demBen tinck'schen Successionsfallc, die Kinder ein, unmittel-
Privilegicn concurrirt aber das Neichökammcrgericht." Ganz dasselbe be-zeugt der Reichshvfrath Baron von An dl ern (lorp. ooustitut. Imp.Vrsulesurt 1764, lom. ll, p. 1678, col. 2. — Hiermit stimmen übercinPütter instit. für. publ. § 365, III.; Leist, Lehrbuch, § 131, Nr. 2).Danz, Grundsätze des rcichögcrichtlichcn Prozesses, Stuttgart 1735 §54,Nr. 9; etwas anderes sagte auch nicht der im Pözl'schen Gutachten S. 84Note 161 eitirtc IIslIis Ist, in Ltruvii furisprust. Iieroics, I. II. p. 32§ 47, wenn man ihn nicht absichtlich mißverstehen will. Hiermit wird manauch den vom Pvzl'schen Gutachten für sich angeführten Malblank,übereinstimmend finden, wenn man sich nur die Mühe nimmt, das eitirtcBlatt (Bd. III. S. 323) umzuschlagen und S. 336, 331 nachzulesen, woderselbe (ganz übereinstimmend mit Leist, siehe oben S. 95 Note) denHofrath Hanzcly wegen seiner übermäßigen Ausdehnung der ausschließ-lichen Gerichtsbarkeit des RcichshofrathS tadelt, welchen Tadel derselbe imBd. IV. S. 368 wiederholt.
5) Selbst die Neichslchcnssachcn gehörten nicht unbedingt ausschließ-lich vor den Reichshosrath, sondern nur, wie v. Berg, a. a. O. §117Nr. 3 lehrt: „Ncchtsstrcitigkcitcn über Fü rst c nth ü m c r, Herzog-tümer, Grafschaften u. s. w., so vom Reich ohne Mittel zu„L^hen rühren, so einem Theil gänzlich und endlich abgesprochen„werden sollen (Regimentsordnung von 1521 § 7) , d. h. nach der Erklä-„rung des Kammcrgerichts, Streitigkeiten über g a nzc, größere Neichs-„lehcn, wobei es ans den Rechtsstand ankommt. Der Reichshvfrath aber„gibt dem Gesetze den ausgedehntesten Sinn zu seinem Vvrthcil, und will„es sogar auf Allodialfürstcnthümcr und Grafschaften anwenden. Das„Letztere ist sicher unrichtig." Hiermit übereinstimmen Gönner,beut. Staatsrecht, § 315, Nr. VII.; Leist, Lchrb. §136 Nr. 1; ?ütter,Institut. § 364 ßir. I.; und dessen Novs epitoms Processus imp.estit. IV. § 356; Danz, Grundsätze des rctchsgerichiltchcn Prozesses,§ 53, Nr. 5; Malblank, Anleitung zur Kcnntniß der reichsgerichtl.Verf. Bd. III. S. 326. und besonders Bd. IV. S. 333 u. folg. — Auchder im Pö zl'schen Gutachten S. 84 Note 161 angeführte Ludewig stostiZnit. Hxor. liiss. 2, p. m. 1176 ist nicht für die entgegengesetzte Meinunganzurufen, denn auch er hat nur re i ch sstän dt sch c Rcichslehcn imAuge. Der Reichshvfrath Baron v. And lern, corp. const. imp. ?. II,p. 1679, col. 1. nr. 15, will zwar die ausschließliche Jurisdiction des Rcichs-hofrathS auch bei allodtalen F ürstenth ümcrn und Grafschaften,aber nur bei diesen, nicht auch bei andern allodtalen Herrschaften an-nehmen, weil Erstcrc ohne Genehmigung deö Kaisers (besonders ans Rück-