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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
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Kinder nicht etwa eine Standcserh vl) ung verlangen oderbedürfen, wo es sich nicht um die Auslegung eines solchender Gemahlin erthcilten Diplomes und den Umfang derihr darin erthcilten Rechte handelt"), und wo auch nicht ein

Staatsrechte, Thcil Ib. 1745, ausgesprochen hat, wieder in seinem Fami-licnstaatSrcchtc im Jahr 1775 zurückgekommen ist, nachdem er sich 1772 inseinem Werke: Von den kaiserlichen RcgiernngSrcchtcn und Pflichten Thl. I.S. 35t> für die ausschließliche Competcuz des Rcichshofraths in einigenhierher gehörigen Fragen ausgesprochen hatte, muß das Pözl'sche Gut-achte» S. 82 selbst zugeben. Wenn es aber glaubt, daß Moser bei derRückkehr zu seiner eigenen früheren, und zugleich zur gemeinen Meinungaller der besten deutschen Publicisten gedankenlos verfahren sei, so kannman ruhig dem unbefangenen Leser das Urthcil über diese leichte Art, sicheines unbequemen Schriftstellers zu entledigen, überlassen. Ausdrück-lich sagt Gönner (der anerkannt tüchtigste Publictst aus der letztenZeit des deutschen Reiches) in f. deutsch. StaatSr., Landshut 1894,§ 315, S. 519, 529. VIII:Die übrigen Gegenstände, welche mancheSchriftsteller der Jurisdiction des Rcichshofraths ausschließend zueignen,könne» als Justiz fachen auch vom R^ichskammcrgcricht behandelt werden...insbesondere ist auch die rcichskammcrgcrichtlichc Jurisdiction fun-dirt... II) über Mißhcirathcn und S »ccc s st on sfäh ig k ei t derhieraus entsprungene» Kinder." Hiermit übereinstimmend schrieb der nichtminder hochgeachtete Leist (Püttcr'S Nachfolger in Güttingen), deutsch.StaatSr., Göttingen 1893 § 131:der Katalog der dem Reichshofrathcrcscrvirtcn Justizsache» wird von Mehreren Hz. B. in Hanzcly'ö Anleitungzur neuesten Rcichshofrathöpraris Thl. I. §319328; Hcrchcnhahn, v.k. Reichshofrathc, Thl. II. S. 228 folg.) ohne allen Grund weitgrößer angegeben, welches aber offenbar von einer Verwechslung derverschiedenen Seiten des Rcichshofraths herrührt." Püttcr selbst schreibtin s. Institut, für. pulst. §394:stlLteroepiiu voru V) cko reservistis oae-sarois iinperstor ezuickoin in suo ipsius juckioio fuckionro polest: seilniiiii tnmen impeckit, quoiuinus ick in fuckioio eninorsli paritersc in eonsilio impersii auiico stein possil." Daß diese drei größtenMeister der deutschen Reichspnblicistik darüber hätten übereinstimmend irrenund Falsches lehren können, worin das Rcichskammcrgcricht kompetent seioder nicht, wird schwer glauben zu machen sein!

") v. Berg, Grundriß der rcichsgcrichtlichcn Verfassung und PrariS,§ 117. S. 169:Allein vor den Ncichshofrath gehören... 4) NcchtS-streitigkcitcn über die Gültigkeit, Erklärung, Entziehung und Aufhebungkaiserlicher Privilegien; bei Streitigkeiten über Verletzung kaiserlicher