Druckschrift 
Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
94
Einzelbild herunterladen
 

94 -

Reichsständen mit Entschiedenheit zurückgewiesen") worden, undnach dem eigenen Anführen des Gutachtens, S. 48, trachtetendie Reichsständc seit Errichtung des Reichskammcrgcrichts da-hin, den kaiserlichen Einfluß in Justizsachcn mög-lichst ferne zu halten undsetzten auch in der Reichshofraths-ordnung und in den kaiserlichen Wahlcapitulationcn mehreredie Unabhängigkeit der beiden Reichsgerichte von kaiserlichenMachtsprüchcn bezweckende Bestimmungen durch." Hiernachwürden sogar einzelne Uebcrgriffe des kaiserlichen Hofes, wennsie stattgefunden hätten, der Compclenz des Reichskammcrgc-richts in Status- und Mißheirathssachen landesherrlicher Fa-milien keinen Eintrag gethan haben.

8 48.

o) Die Zeugnisse der berühmtesten Publicisten aus der NcichSzeit für dieCompetcnz des Reichskammcrgcrichts in Status- und Mißheirathssachenlandesherrlicher Familien.

Es haben sich aber auch die besten und berühmtesten Pu-blicisten jederzeit, und noch in der letzten Zeit des Reiches mitder größten Entschiedenheit dahin ausgesprochen, daß das Reichö-kammergericht zur Entscheidung von Status- und Mißhei-rathssachen landesherrlicher Familien allerdings competent sei,wenn diese als Rechtsstreit gleiten vor ihm angebrachtwerden."") Dies ist aber der Fall, wo die Gemahlin oder die

Ausdrücklich verbietet die Wahlcapitulation Art. XVI. tz. 7 demKaiser,in die Prozesse am Rcichskammcrgerichte einzugreifen, über dieSeiUeiUias und Imilcata Lumer-uz am Rcichshofrath, unter was vor Prätertes sei, cognoscircn zu lassen, dem Ka mm c rg er ich t durch keine ab-sonderliche IIsserIpta die Hände zu binden" n. s. w.

55) Die Juristen aus der Rcichszcit beanstandeten niemals die Competcnzder beiden Reichsgerichte in Status- und Mißheirathssachen. So sprichtauch Strubcn, Ncbenstundcn, Bd. III. Abh. XXI. tz XI. S. 43k, 444 stets vonden Erkenntnissen der beiden höchsten Reichsgerichte in diesen Sachen..Moser, FamilienstaatSrccht, Franks. 1775, II. p. 129:Noch Niemandhat den Reichsgerichten streitig gemacht, daß sie in dergleichen Fällen spre-chen könnten." Daß Moser auf diese Ansicht, die er schon in seinem