vorzubringen nicht vermocht, nnd hat daher auch nichts nach-gewiesen, was die Kompetenz des Reichskammcrgerichts inStatus- und Mißheirathssachen landesherrlicher Familien zuerschüttern vermocht hätte. Wohl aber kann man zur Erklärungder Erscheinung, daß in der späteren Zeit die Status- uudMißheirathssachen gewöhnlich am Rcichshofrathc verhandeltwurden, das anführen, daß einerseits jeder der streiten-den Thcilc hoffte, durch seine Verbindungen am kaiser-lichen Hofe in seinem Jutcrcsse auf die Behandlung der Sacheam Rcichshofrathc einwirken zu können,") und daß andererseitsder kaiserliche Hof selbst nicht selten bemüht war, derar-tige nnd andere Fälle an den Reichshofrath zu ziehen,da er nach dessen Verfassung allerdings hoffen konnte, aufdessen Entscheidungen theilö mittelbar, thcilö unmittelbar einenEinfluß zu üben, welcher ihm bei dem Reichskammcrgerichtnach dessen Verfassung nicht gestattet war. "") Allein derglei-chen Versuche des kaiserlichen Hofes sind jederzeit von den
stände aus zufälligen Ursachen zwar häufiger bei dem Neichshofrathangebracht werden, dcßhalb aber die Gerichtsbarkeit des Reichskammcrge-richts nicht ausgeschlossen ist." Desgleichen lehrt Gönner, deutschesStaatsrecht, Landshut 1803. § 315. „Man darf aber aus der Frequenzrcichshvfräthlichcr Entscheidungen und der S c lt c nh c i t kammcrgcricht-lichcr Urthclle in manchen dieser Gegenstände auf eine ausschließende Ge-richtsbarkeit nicht schließen, da die beiden Reichsgerichte, als bloßeRet chs anstaltcn, gar nicht fähig sind, durch ein Herkommenauf ausschließende Jurisdiction ein Recht zu erwerben, und da esmit den langen Kämpfen über die G cs etzmäß igkeit des Reichs-hofraths unvereinbar ist, dessen Gerichtsbarkeit zum S chad en derälteren und anfangs einzigen Anstalt zu erweitern."
Dies räumt das Pözl'sche Gutachten S. 68 selbst ei». — EShängt dies auch damit zusammen, daß der Neichshofrath zugleich Gnadcn-und Lehnhof war, was das Reichskammcrgericht nicht war. VergleicheG. H. v. Berg, a. a. O. §59, 60. — Eine Zusammenstellung derGründe, aus welchen die Partheien oft vorzogen, den Neichshofrath anzu-gchen, wo doch auch das Reichskammcrgericht kompetent gewesen wäre, gibtMalblank, Anleitung zur Kcnntniß der deutschen Reichsgerichtsverfassung,Bd. III. S. 331. —
v. Berg, a. a. O. §. 123, S. 170. —