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b) Nachweis, daß die Häufigkeit oder Seltenheit der Fälle nicht füroder gegen die Zuständigkeit des Rctchskammcrgcrichtcs entscheidet.
War aber das Reichskammcrgericht im XVI. Jahrhundert,wie selbst das Gutachten nicht umhin kann einzuräumen, insolchen Sachen compctcnt, so kommt es vorerst einmal ansich weiter nicht darauf an, wie viele Fälle dieser Art vorihm verhandelt worden sind, insbesondere wenn man bedenkt,daß es großcntheils rein zufällig ist, ob ein oder der andereSchriftsteller von dem Dasein derartiger Fälle eine Kunde auf-bewahrt hat.") Es kann aber auch daraus, daß etwa iu spä-terer Zeit derartige Fälle nicht mehr vor dem Reichskammcr-gericht vorkamen, noch keineswegs geschlossen werden, daß dasReichskammergericht nach dem XVIl. Jahrhundert keine Com-petenz mehr gehabt haben würde, sie abzuurtheilen, wenn diePartheien es ihrem Interesse angemessen gefunden hätten, da-selbst zu klagen. Es wird doch wahrlich Niemand im Ernstebehaupten wollen, daß ein Gericht seine ursprüngliche Kom-petenz, in gewissen Sachen zu erkennen, dadurch verlierenkönne, daß längere Zeit hindurch gewisse Sachen bei ihmnicht angebracht worden sind, und weil die Partheicn in vor-kommenden Fällen es vorgezogen haben, sich an ein anderes,ebenfalls ursprünglich gleich compctcntes Gericht zu wenden:vielmehr ist es unbestreitbarer Grundsatz, daß die ursprüng-liche Kompetenz eines Gerichtes fortdauert, bis neueThatsachen eintreten, welche dieselbe rechtlich dem Gerichte ent-ziehen. Das allein aber, daß die Partheien gewisse Sachenbei einem Gerichte längere Zeit nicht mehr angebracht haben,kann iu keiner Weise für eine solche neuere Thatsachc geachtetwerden, wodurch die fernere Kompetenz des Gerichtes ausge-schlossen wäre."") Etwas anderes hat aber das Gutachten
A) Auch von den aufbewahrten Fällen ist die Kunde meistens sehrmangelhaft, und ist dies schon eine alte Klage der Publicisten. Strüben,Ncbenftnndcn, Bd. III, Abth. XXI. S. 445, 446.
^) So lehrt schon G. H. v. Berg, Grundriß der rcichsgcrichtlichcnVerfassung und Praris. Göttingcn 1797, S. 161. „Daß gewisse Gegen-