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2) Widerlegung der Behauptungen des P özl'schen Gutachtens in Bezugauf den Vscnburgischen Fall.
s) Die Zugeständnisse im Pözl'schen Gutachten.
Hält man sich vorerst mir einmal an die Darstellung desUsenbnrgischen Falles so, wie sie das Gutachten gegebenhat, so sind dadurch doch sogleich folgende Punkte außer Zweifelgestellt:
1) daß sich das Reichskammcrgericht imXVl. n. XVII.Jahr-hundert allerdings für compctcnt gehalten hat, in Status-und Mißhcirathssachcn landesherrlicher Familien zu sprechen;
2) daß es also die Status- und Mißheirathösachcn inlandesherrlichen Familien als wahre Justizsach cn erkanntund behandelt hat, weil es sie sonst nicht hätte behandeln unddarin erkennen dürfen, und
3) daß der Westphälische Frieden (lustr. iZsimbrim.grt. III. Z 2) die Heiligkeit des Grundsatzes rcichs-grnnd g ese tzlich ausgesprochen hat: „daß in einem Falle,„wo einmal Litispendenz vorhanden ist, der Fall mag an„dem kaiserlichen Hofe (Hofrath), an dem Reichskammcrge-richt, oder an was immer für einem unmittelbaren oder„mittelbaren Gerichtshof im Reiche anhängig sein, die„Sache bei dem Gerichte, wo Iis penclens ist, zu rechtlichem„Ende zu führen ist, und vor keine andere Behörde zur Ent-scheidung gezogen werden darf" eine Nachweisung, für
die der Herr Beklagte dem Pözl'schen Gutachten nur Dankwissen kann, da dieselbe seine ohnehin schon durch die nuwi-derleglichstcn Beweise unterstützte Behauptung der Unznläs-sigkeit des Eingreifens irgend einer politischenAutorität in einen schwebenden Prozeß, als einen reichs-grund gesetzlich anerkannten Grundsatz auch in den Augender h. Bundesversammlung zur Vollesten Evidenz bringen wird.^)
Denkschrift, für den Reichsgrafcn Gustav Adolph Bentinck.Frankfnrt a. M. 1850, S. 20.