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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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soll auch hier nicht weiter die Rede sein, weil das Gutachtenin denselben nicht näher eingeht und es überhaupt zweifelhaftist, ob derselbe jemals an dem Rcichskammergcrichtc prozessua-lisch anhängig war, und von demselben über die Sache selbstgesprochen, oder ob daselbst nur über die Konfirmation desVergleiches, wodurch diese Sache beigelegt wurde, gehandeltworden sei.*) Hinsichtlich des I scnbnrg isch cn Falles wirdaber in dem Pozlsschcn Gutachten geltend zu machen gesucht,daß es nur der überwiegend romanisircnden Richtung der Ju-risprudenz in der damaligen Zeit, und in Folge hiervon un-geschickter Verteidigung zuzuschreiben sei, daß man in derVscnbnrgischen Sache nur eine Civiljustizfache sah,und daß die Sachführer der Grafen von Isenburg-Bü-dingen der Klage des Hans Otto, des Sohnes von GrafAnton zu Isenburg-Kelsterbach und einer HirtcntochterKatharina Gumpcl, nur die Bestreitung der ehelichen Ge-burt des Klägers und der Competenz des Kammcrgerichts inEhesachen entgegenzusetzen gewußt hätten. Es wird daherzu verstehen gegeben, daß nur in den ersten Jahren des XVII.Jahrhunderts eine solche Klage bei dem Rcichskammergericht an-hängig gemacht werden und Erfolge haben konnte, und nach deneinmal gewonnenen ersten Bescheiden, durch die im Art. III § 2des Osnabrückcr Friedens ausgesprochene Aufrcchthaltnng derobschwcbenden Litispendenz" selbst nach 30 und 70Jahren, wo schon richtigere (?) Ansichten aufgekommen ge-wesen wären, wenigstens bei dem Reichskammergerichtc for-mell gesichert geblieben sei. Da nun in allen nachfolgen-den Mißheirathsfällen der Weg vor dem Neichskammcrgerichte,der nach dem Isenburgischen Fall für uncbenbürtige Kinderso einladend hätte sein müssen, nicht wieder betreten wordenwäre, so liege darin ein Beweis, daß später eine Klage wiedie Isenburgische bei dem Reichskammergcrichte nicht hätteangebracht werden können. (Gutachten S. 59, 00).

^) Uebcr den Braunschwetg-Haarb urgtschen Fall s. Pütter,Mtßheirathcn, S> 9t u. folg. Strub en, Nebenstunden, Bd. V. (2.Aufl.) S. 239 folg. Moser, Staatsrecht. Bd. 19, S. 98, 366.